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Gutach­ter­kosten sind bei mangel­haftem Baumaterial zu ersetzen

(DAV). Mangel­haftes Baumaterial führt nicht selten zu Problemen bei der Verarbeitung. Häufig kommt es dann auch zu Streitig­keiten über die Erstattung von Gutach­ter­kosten. Bei der Feststellung von Baumängeln gehören diese allerdings zu den notwendigen Aufwen­dungen.

Der Hausei­gentümer freute sich auf sein neues Parkett. Er ließ dies gemäß der Verlege­an­leitung des Herstellers von einem Schreiner verlegen. In der Folge kam es allerdings zu Mängeln. Unter anderem wölbte sich das Parkett vor und schrumpfte. Der Bauherr rügte dies beim Baustoff­händler.

Baumängel aufgrund falscher Anleitung

Nach Rücksprache mit dem Hersteller wies der Verkäufer die Mängel­an­sprüche mit der üblichen Begründung zurück: Die vorgebrachten Mängel seien auf ein ungünstiges Raumklima zurück­zu­führen. Der Bauherr und Käufer beauftragte daraufhin einen Sachver­ständigen. Dieser stellte fest, dass die Verlege­an­leitung falsch war. Der Käufer verlangte –  gestützt auf dieses Gutachten – Minderung des Kaufpreises und Schadens­ersatz für die Gutach­ter­kosten. Der Verkäufer hielt dem entgegen, dass er zumindest die Gutach­ter­kosten nicht erstatte, da ihn selbst kein Verschulden treffe. Er habe schließlich die Verlege­an­leitung nicht geschrieben.

BGH: Gutach­ter­kosten bei Baumängeln zu ersetzen

Ein Verbraucher hat aber Anspruch darauf, die Kosten für das Gutachten über die Mangel­haf­tigkeit von Baumaterial erstattet zu bekommen. Selbst dann, wenn den Verkäufer an dem Mangel kein Verschulden trifft, entschied der Bundes­ge­richtshof (BGH). Der Bauherr könne die Erstattung der Sachver­stän­di­gen­kosten zwar nicht als Schadens­ersatz verlangen, jedoch als notwendige Aufwendung. Der Verkäufer müsse nämlich die Aufwen­dungen erstatten, die zur Schadens­be­hebung oder Feststellung notwendig sind. Dazu gehöre in diesem Fall auch das Gutachten, das festge­stellt hatte, dass die Verlege­an­leitung falsch sei. Der Verkäufer müsse die Kosten unabhängig davon übernehmen, ob ein Mangel verschuldet sei oder nicht.

Im Übrigen hatte der Käufer hier auch das Recht, den Kaufpreis zu mindern.

Bundes­ge­richtshof am 30. April 2014 (AZ: VIII ZR 275/13)

Rechts­gebiete
Vertragsrecht

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