Tipps&Urteile

Gutachter bestätigt Arbeits­un­fä­higkeit – kein Anspruch auf Lohn

(dpa/red). Wer lange arbeits­unfähig ist, kann seinen Job verlieren. Dafür muss aber ein Gutachter festge­stellt haben, dass der Arbeit­nehmer auch langfristig nicht in dem Beruf arbeiten kann. Doch nicht immer will dieser das akzeptieren und bietet seine Arbeitskraft weiter an. Hat er dann Anspruch auf seinen Lohn?

Nein, entschied das Landes­ar­beits­gericht in Hessen. Eine krankheits­be­dingte Kündigung sei gerecht­fertigt, wenn ein Gutachten bestätigt, dass der Arbeit­nehmer nicht mehr in seinem Beruf arbeiten könne. Die angebotene Arbeitskraft muss der Arbeitgeber nicht annehmen und daher auch nicht bezahlen, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Gutachten über Arbeits­un­fä­higkeit

Als Feinblech­schlosser war der Mann körper­lichen Belastungen wie Zwangs­hal­tungen, Überkopf­ar­beiten oder Bewegen schwerer Lasten ohne Hilfsmittel ausgesetzt. Als er wegen einer Operation über sechs Wochen krankge­schrieben war, ließ der Arbeitgeber, ein metall­ver­ar­bei­tender Betrieb, ein ärztliches Gutachten einholen. Das kam zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiter nicht mehr in seinen Beruf zurück­kehren könne. Daraufhin entließ ihn der Arbeitgeber. Der Mann wehrte sich gegen das Gutachten: Er selbst sei vom Gutachter nicht untersucht worden. Er bot weiter seine Arbeitskraft an und verlangte seinen Lohn.

Eine Wieder­ein­glie­de­rungs­maßnahme nach der Krankheit lehnte er ab. 

Kündigung bei langfristiger Erkrankung gerecht­fertigt

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Wie zuvor schon das Arbeits­gericht Hanau stellte das Landes­ar­beits­gericht fest, dass die Kündigung aus krankheits­be­dingten Gründen sozial gerecht­fertigt sei. Es stehe fest, dass der Mann auf Dauer außerstande sein werde, die Tätigkeit eines Feinblech­schlossers zu auszuüben. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter lediglich auf die Berichte des medizi­nischen Befunds zurück­ge­griffen habe. Der Kläger habe nicht darlegen können, warum dies nicht ausreichend sei. Ebenso wenig habe er mögliche mildere Mittel als den Ausspruch einer Kündigung genannt. Solche seien auch der Akte nicht zu entnehmen. Alternativen könnten nicht erkannt oder entwickelt werden, weil der Mann es abgelehnt habe, eine stufenweise Wieder­ein­glie­derung zu durchlaufen. Da er nicht arbeitsfähig gewesen sei, stehe ihm auch der geltend gemachte Lohn nicht zu.

Hessisches Landes­ar­beits­gericht am 19. März 2012 (AZ: 17 Sa 518/11)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Zurück