Nein, entschied das Landesarbeitsgericht in Hessen. Eine krankheitsbedingte Kündigung sei gerechtfertigt, wenn ein Gutachten bestätigt, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in seinem Beruf arbeiten könne. Die angebotene Arbeitskraft muss der Arbeitgeber nicht annehmen und daher auch nicht bezahlen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Gutachten über Arbeitsunfähigkeit
Als Feinblechschlosser war der Mann körperlichen Belastungen wie Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten oder Bewegen schwerer Lasten ohne Hilfsmittel ausgesetzt. Als er wegen einer Operation über sechs Wochen krankgeschrieben war, ließ der Arbeitgeber, ein metallverarbeitender Betrieb, ein ärztliches Gutachten einholen. Das kam zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiter nicht mehr in seinen Beruf zurückkehren könne. Daraufhin entließ ihn der Arbeitgeber. Der Mann wehrte sich gegen das Gutachten: Er selbst sei vom Gutachter nicht untersucht worden. Er bot weiter seine Arbeitskraft an und verlangte seinen Lohn.
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme nach der Krankheit lehnte er ab.
Kündigung bei langfristiger Erkrankung gerechtfertigt
Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Wie zuvor schon das Arbeitsgericht Hanau stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass die Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sei. Es stehe fest, dass der Mann auf Dauer außerstande sein werde, die Tätigkeit eines Feinblechschlossers zu auszuüben. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter lediglich auf die Berichte des medizinischen Befunds zurückgegriffen habe. Der Kläger habe nicht darlegen können, warum dies nicht ausreichend sei. Ebenso wenig habe er mögliche mildere Mittel als den Ausspruch einer Kündigung genannt. Solche seien auch der Akte nicht zu entnehmen. Alternativen könnten nicht erkannt oder entwickelt werden, weil der Mann es abgelehnt habe, eine stufenweise Wiedereingliederung zu durchlaufen. Da er nicht arbeitsfähig gewesen sei, stehe ihm auch der geltend gemachte Lohn nicht zu.
Hessisches Landesarbeitsgericht am 19. März 2012 (AZ: 17 Sa 518/11)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.06.2014