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Grundstücks­ei­gentümer muss Jagd auf eigenem Grundstück zunächst weiter dulden

Koblenz/Berlin (DAV). Ein Grundstück kann automatisch zu einer Jagdge­nos­sen­schaft gehören, selbst gegen den Willen des Eigentümers. Dies sieht das Gesetz (noch) vor. Zwar wurde festge­stellt, dass das Gesetz europa­rechts­widrig ist, und der Bundestag hat bereits ein neues Gesetz verabschiedet, doch zunächst bleibt es dabei: Bis zum Inkraft­treten muss der Jagdgegner Jäger auf seinem Grundstück dulden. Die Deutsche Anwalt­auskunft informiert über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz vom 17. April 2013 (AZ: 6 L 172/13.KO).

Mehrere Grundstücke eines Eigentümers gehören nach dem Landes­jagd­gesetz zusammen mit weiteren Grundstücken anderer Eigentümer zu einem gemein­schaft­lichen Jagdbezirk. Der Mann ist deshalb kraft Gesetzes Mitglied einer Jagdge­nos­sen­schaft, die das Jagdrecht auf den Grundstücken der Jagdge­nossen selbst oder durch Verpachtung wahrnimmt.

Im Juni 2012 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR), dass jemand, der die Jagd aus ethischen Gesichts­punkten ablehnt, nicht verpflichtet werden kann, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden. Daraufhin beantragte der Grundbe­sitzer bei der Kreisver­waltung, seine Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Dies hätte zur Folge, dass dort die Jagd ruht. Der Kreis lehnte dies ab, da das noch geltende Recht eine solche Regelung nicht vorsehe. Der Antrag wurde bis zum Inkraft­treten der gesetz­lichen Neuregelung zurück­ge­stellt. Daraufhin beantragte der Mann beim Verwal­tungs­gericht, die Jagd auf seinen Grundstücken im Wege einer einstweiligen Anordnung zu unterbinden.

Ohne Erfolg. Zwar sei nach der Entscheidung des EGMR davon auszugehen, so die Richter, dass die Einbeziehung von Grundei­gen­tümern in die Jagdge­nos­sen­schaften gegen ihren Willen gegen Europarecht verstoße. Der Bundestag habe zur Umsetzung des EGMR-Urteils im Februar 2013 ein Gesetz zur Änderung jagdrecht­licher Vorschriften beschlossen, dessen Verkündung im Bundes­ge­setzblatt unmittelbar bevorstehe. Damit habe er bereits alles getan, um eine europa­rechts­konforme staatliche Rechtslage herzustellen. Da das Gesetz sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft trete, sei es dem Grundbe­sitzer zuzumuten, bis dahin abzuwarten. Die bis dahin dauernde Übergangsphase müsse er hinnehmen.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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