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Google muss Suchergebnis nicht entfernen

(DAV). Ein Düssel­dorfer Professor fühlte sich von Behaup­tungen auf einer Internetseite verunglimpft. Links dazu sollten aus den Suchergeb­nissen bei Google verschwinden, forderte er. Doch Google sei die falsche Adresse dafür, befand das Landgericht Mönchen­gladbach.

Die Betreiber der Internet­such­ma­schine Google müssen einen Link auf angeblich verunglimpfende Behaup­tungen nicht aus dem Suchindex löschen. Ein Düssel­dorfer Geschichts­pro­fessor scheiterte mit einer entspre­chenden Klage am Landgericht Mönchen­gladbach. Ein Unterlas­sungs­an­spruch wegen Verletzung seines Persön­lich­keits­rechts sei nicht gegeben, urteilte das Gericht. Der Wissen­schaftler wollte erreichen, dass eine Seite mit aus seiner Sicht falschen, verunglimp­fenden und beleidi­genden Behaup­tungen nicht mehr in den Suchergeb­nissen auftaucht.

Google war der falsche Adressat der Klage

Der Kläger hätte sich direkt an den Verfasser des Blog-Eintrags oder an den Betreiber der Internetseite wenden müssen – und nicht an Google, erklärte das Gericht. Selbst wenn Google das Suchergebnis entfernen würde, wäre der Text über andere Suchma­schinen noch auffindbar. Google habe den Text weder verfasst, noch sei der Konzern Betreiber der entspre­chenden Internetseite, hieß es nach Gerichts­angaben in der Urteils­be­gründung. Der Einwand des Professors, der Urheber sei nicht ausfindig zu machen und der Seiten­be­treiber habe auf eine Beschwerde nicht reagiert, sei „viel zu oberflächlich“ gewesen.

Durch das Löschen von Suchergeb­nissen würde dem Urteil zufolge der wirtschaftliche Kern des Beschäf­ti­gungs­feldes von Google empfindlich eingeschränkt. Suchma­schinen zeigten mathematisch ermittelte Treffer an. Eine Überprüfung der Suchergebnisse auf ehrver­let­zenden Inhalt wäre nahezu unmöglich. Damit stünde die wirtschaftliche Betäti­gungs­freiheit von Google infrage.

Landgericht Mönchen­gladbach am 5. September 2013 (AZ: 10 O 170/12)

Rechts­gebiete
Internetrecht

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