Die Betreiber der Internetsuchmaschine Google müssen einen Link auf angeblich verunglimpfende Behauptungen nicht aus dem Suchindex löschen. Ein Düsseldorfer Geschichtsprofessor scheiterte mit einer entsprechenden Klage am Landgericht Mönchengladbach. Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sei nicht gegeben, urteilte das Gericht. Der Wissenschaftler wollte erreichen, dass eine Seite mit aus seiner Sicht falschen, verunglimpfenden und beleidigenden Behauptungen nicht mehr in den Suchergebnissen auftaucht.
Google war der falsche Adressat der Klage
Der Kläger hätte sich direkt an den Verfasser des Blog-Eintrags oder an den Betreiber der Internetseite wenden müssen – und nicht an Google, erklärte das Gericht. Selbst wenn Google das Suchergebnis entfernen würde, wäre der Text über andere Suchmaschinen noch auffindbar. Google habe den Text weder verfasst, noch sei der Konzern Betreiber der entsprechenden Internetseite, hieß es nach Gerichtsangaben in der Urteilsbegründung. Der Einwand des Professors, der Urheber sei nicht ausfindig zu machen und der Seitenbetreiber habe auf eine Beschwerde nicht reagiert, sei „viel zu oberflächlich“ gewesen.
Durch das Löschen von Suchergebnissen würde dem Urteil zufolge der wirtschaftliche Kern des Beschäftigungsfeldes von Google empfindlich eingeschränkt. Suchmaschinen zeigten mathematisch ermittelte Treffer an. Eine Überprüfung der Suchergebnisse auf ehrverletzenden Inhalt wäre nahezu unmöglich. Damit stünde die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Google infrage.
Landgericht Mönchengladbach am 5. September 2013 (AZ: 10 O 170/12)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013