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Gewinn aus Verkauf von Karnevalsorden ist steuer­pflichtig

Köln/Berlin (DAV). Karnevalsorden, die man kaufen kann, sind von denen zu unterscheiden, die man verliehen bekommt. Das weiß jeder, und so sieht es auch das Finanz­gericht Köln. Verkauft ein Karnevals­verein seine Orden, muss er den Gewinn versteuern. Auch eine gemein­nützige Karnevals­ge­sell­schaft unterliegt der Körper­schaft­steuer. Über diese nicht ganz narren­freundliche Entscheidung vom 18. April 2012 (AZ: 13 K 1075/08) informiert die Deutsche Anwalt­auskunft. Geklagt hatte eine Karnevals­ge­sell­schaft, die ihren Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden als körper­schaft­steu­erfrei behandelte. Das Finanzamt sah das allerdings anders.

Mit Recht, entschieden die Richter. Eine Körper­schaft sei dann von der Körper­schaft­steuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsäch­lichen Geschäfts­führung ausschließlich und unmittelbar gemein­nützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken diene. Diese Steuer­be­freiung sei jedoch ausgeschlossen, wenn ein wirtschaft­licher Geschäfts­betrieb unterhalten werde. Der Verkauf von Karnevalsorden sei von der unentgelt­lichen Abgabe der Orden zu unterscheiden. Er stelle einen wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb dar. Dem Verkauf der Orden fehle die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung, sodass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheit­licher „Gesamt­komplex Karnevalsorden“ behandelt werden könnten. Der Ordens­verkauf stelle auch keinen steuer­freien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals (Satzungszweck) gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht werde.

Rechts­gebiete
Steuerrecht

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