Dies gilt auch noch nach der Trennung und selbst dann, wenn das Verfahren vor dem Gericht gegen den anderen Ehepartner gerichtet ist. Das Angebot, dafür ein zinsloses Darlehen zu gewähren, reicht nicht aus, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Der Fall
Das Paar lebte getrennt. Der Mann verdient gut 7.000 Euro netto und zahlt Kindes- und Ehegattenunterhalt von insgesamt rund 3.500 Euro. Gegen eine Entscheidung des Gerichts wollte die Frau Beschwerde einlegen. Das Gericht verlangte einen Gerichtskostenvorschuss von etwa 1.700 Euro. Diesen Verfahrenskostenvorschuss verlangte sie von ihrem Mann. Dieser war jedoch lediglich bereit, ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Wegen der ungünstigeren Rückzahlungsverpflichtungen lehnte die Frau das ab.
Darlehen schlechter als Verfahrenskostenvorschuss
Nach Auffassung des Gerichts reichte das Angebot des Mannes nicht aus. Er könne sich seiner Verpflichtung, der Frau einen Verfahrenskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren zu gewähren, nicht durch das Angebot einer zinslosen Darlehensgewährung entledigen. Dies stelle eine Umgehung der gesetzlichen Regelung dar, die der unterhaltsberechtigte Teil nicht hinnehmen müsse, da er sich dabei schlechter stellen würde. Anders als bei einer Darlehensgewährung könne der Mann nicht in jedem Fall die Rückzahlung des Vorschusses von seiner Frau verlangen. Verliere sie das Verfahren, müsse sie nicht unbedingt die Kosten ersetzen. Ist sie nach dem Verfahren finanziell besser gestellt, komme hingegen eine Rückzahlung in Betracht. Bei einem Darlehen müsse sie dagegen in jedem Fall den Vorschuss zurückzahlen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 15. Oktober 2013 (AZ: 2 UFH 8/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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