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Getrennt lebendem Ehegatten ist für Gerichts­ver­fahren Vorschuss zu gewähren

(DAV). Die Trennung ist vollzogen, der Unterhalt wird sowohl für das Kind als auch für die Frau gezahlt. Doch auch dann können sich noch gegenseitige Ansprüche auf Unterstützung ergeben. So sind Ehegatten generell verpflichtet, den jeweils anderen bei Gerichts­kosten zu unterstützen und auch den Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss zu bezahlen, wenn dieser das nicht kann.

Dies gilt auch noch nach der Trennung und selbst dann, wenn das Verfahren vor dem Gericht gegen den anderen Ehepartner gerichtet ist. Das Angebot, dafür ein zinsloses Darlehen zu gewähren, reicht nicht aus, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main. Das teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit.

Der Fall

Das Paar lebte getrennt. Der Mann verdient gut 7.000 Euro netto und zahlt Kindes- und Ehegat­ten­un­terhalt von insgesamt rund 3.500 Euro. Gegen eine Entscheidung des Gerichts wollte die Frau Beschwerde einlegen. Das Gericht verlangte einen Gerichts­kos­ten­vor­schuss von etwa 1.700 Euro. Diesen Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss verlangte sie von ihrem Mann. Dieser war jedoch lediglich bereit, ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Wegen der ungüns­tigeren Rückzah­lungs­ver­pflich­tungen lehnte die Frau das ab.

Darlehen schlechter als Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss

Nach Auffassung des Gerichts reichte das Angebot des Mannes nicht aus. Er könne sich seiner Verpflichtung, der Frau einen Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss für das Scheidungs­ver­fahren zu gewähren, nicht durch das Angebot einer zinslosen Darlehens­ge­währung entledigen. Dies stelle eine Umgehung der gesetz­lichen Regelung dar, die der unterhalts­be­rechtigte Teil nicht hinnehmen müsse, da er sich dabei schlechter stellen würde. Anders als bei einer Darlehens­ge­währung könne der Mann nicht in jedem Fall die Rückzahlung des Vorschusses von seiner Frau verlangen. Verliere sie das Verfahren, müsse sie nicht unbedingt die Kosten ersetzen. Ist sie nach dem Verfahren finanziell besser gestellt, komme hingegen eine Rückzahlung in Betracht. Bei einem Darlehen müsse sie dagegen in jedem Fall den Vorschuss zurück­zahlen.

Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main am 15. Oktober 2013 (AZ: 2 UFH 8/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Ehescheidung / Scheidungsrecht

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