Auch wenn der Betroffene über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, ist er sozialversicherungspflichtig. Daran ändert auch nichts, dass er für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, wenn er sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Geschäftsführer mit Anteilen an der Gesellschaft
Geklagt hatte der Geschäftsführer einer Softwarefirma, der einen Gesellschafteranteil von 49,71 Prozent besitzt, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.
Wer sich die Rechte eine Angestellten sichert, hat auch Pflichten
Die Klage gegen die Entscheidung der Rentenversicherung war erfolglos. Nach Auffassung des Sozialgerichts übe der Geschäftsführer eine Beschäftigung aus, die der Sozialversicherungspflicht unterliege. Er sei auch als Gesellschafter weisungsgebunden. Er habe schließlich keine Sperrminorität. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies gehe so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.
Es liegt eine abhängige Beschäftigung vor
Die besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führe zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte habe der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigung bei dem Unternehmen als Entwickler erworben. Daher leuchte es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbstständigkeit heranzuziehen. Denn es sei durchaus üblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig seien.
Sozialgericht Dortmund am 21. März 2014 (AZ: S 34 R 580/13)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de