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Gesell­schafter-Geschäfts­führer sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig

(red/dpa). Sozialrecht, das sind nicht allein Hartz IV-Fälle. Dazu gehören vor allem auch Fragen rund um die Sozial­ver­si­cherung in Betrieben und Unternehmen. So hat das Sozial­gericht in Dortmund entschieden, dass ein GmbH-Geschäfts­führer auch in die Sozial­ver­si­che­rungen einzahlen muss.

Auch wenn der Betroffene über eine Minder­heits­be­tei­ligung an der Gesell­schaft verfügt, ist er sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig. Daran ändert auch nichts, dass er für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kunden­kontakte besitzt, wenn er sich jedoch Arbeit­neh­mer­rechte wie ein leitender Angestellter sichert. Darauf weist die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin.

Geschäfts­führer mit Anteilen an der Gesell­schaft

Geklagt hatte der Geschäfts­führer einer Softwarefirma, der einen Gesell­schaf­ter­anteil von 49,71 Prozent besitzt, ohne über eine umfassende Sperrmi­norität zu verfügen. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund hatte entschieden, dass der Geschäfts­führer als abhängig Beschäf­tigter versiche­rungs­pflichtig in der gesetz­lichen Renten­ver­si­cherung und nach dem Recht der Arbeits­för­derung sei. 

Wer sich die Rechte eine Angestellten sichert, hat auch Pflichten

Die Klage gegen die Entscheidung der Renten­ver­si­cherung war erfolglos. Nach Auffassung des Sozial­ge­richts übe der Geschäfts­führer eine Beschäf­tigung aus, die der Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht unterliege. Er sei auch als Gesell­schafter weisungs­ge­bunden. Er habe schließlich keine Sperrmi­norität. Die Ausgestaltung seines Anstel­lungs­ver­trages mit Gehalts­ver­ein­barung, Urlaubs­an­spruch, Gehalts­fort­zahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleis­tungen spreche für eine typische Beschäf­tigung als leitender Angestellter. Dies gehe so weit, dass die Vertrags­parteien Ansprüche des Geschäfts­führers aus einem vorange­gangenen Arbeits­vertrag fortschrieben. 

Es liegt eine abhängige Beschäf­tigung vor

Die besondere Rolle des Geschäfts­führers bei der Entwicklung von Software­pro­dukten und der Pflege von Kunden­kon­takten führe zu keiner anderen Beurteilung. Die branchen­spe­zi­fischen Kenntnisse und Kunden­kontakte habe der Geschäfts­führer während seiner vorange­gangenen langjährigen abhängigen Beschäf­tigung bei dem Unternehmen als Entwickler erworben. Daher leuchte es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbst­stän­digkeit heranzu­ziehen. Denn es sei durchaus üblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kunden­kon­takten leitender Angestellter abhängig seien.

Sozial­gericht Dortmund am 21. März 2014 (AZ: S 34 R 580/13)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht Sozial­ver­si­che­rungsrecht

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