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Geschwin­dig­keits­be­grenzung für eine Spur gilt nicht für gesperrte Fahrbahnen

(DAV). Jeder kennt die Situation: Vor Tunneln oder auf Autobahnen werden Fahrbahnen durch ein rot leuchtendes Kreuz auf einer Schilder­brücke gesperrt. Über der freien Spur blinkt eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung. Wie werde ich aber bestraft, wenn ich nicht nur auf der gesperrten Spur unterwegs bin, sondern dort auch noch schneller, als für die freie Spur angegeben?

In der Tat ist dies eine Regelungslücke, die das Oberlan­des­gericht Braunschweig entdeckt hat. Es musste prüfen, für welche Fahrspuren eine Geschwin­dig­keits­be­schränkung tatsächlich angeordnet war. Und kam zu einem klaren Ergebnis: Die Höchst­ge­schwin­digkeit gelte nur für die freie Spur, über der sie angezeigt sei, nicht jedoch für die Fahrbahnen daneben, auch nicht für die gesperrten. Es bleibt damit nur der Verstoß gegen die Nutzung der gesperrten Spur, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Zu schnell auf der gesperrten Fahrbahn

Ein Lkw fuhr auf einer Autobahn mit 83 km/h. Über den Spuren war durch Dauerlicht­zeichen der Verkehr geregelt. Er fuhr auf einer durch rote gekreuzte Schräg­balken gesperrten Spur mit 83 km/h. Die Schilder­brücke, die sich 207 Meter vor diesem Punkt befand, begrenzte die zulässige Geschwin­digkeit auf dem linken Fahrstreifen auf 60 km/h. Über der mittleren und der rechten Fahrspur zeigte die Brücke hingegen rote gekreuzte Schräg­balken. Wegen Geschwin­dig­keits­über­schreitung wurde der Lkw-Fahrer zu einem Bußgeld von 260 Euro verurteilt. 

Geschwin­dig­keits­be­grenzung gilt nur für die Spur, über der sie hängt

Das Gericht sah keinen Geschwin­dig­keits­verstoß: Der Fahrer habe nur gegen das Fahrstrei­fen­be­nut­zungs­verbot verstoßen. Auf der mittleren Fahrspur, die er benutzt habe, habe keine Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 60 km/h gegolten. Diese habe sich ausdrücklich nur auf den linken Fahrstreifen bezogen. 

Das Landgericht müsse nun unter Maßgabe dieser Entscheidung eine Strafe für den Verstoß gegen die verbotene Spurnutzung festlegen. Dabei müssten die wirtschaft­lichen Verhältnisse des Mannes berück­sichtigt werden. Dies sei erforderlich, wenn – wie hier – Geldbußen von mehr als 250 Euro verhängt würden. Die pauschale Feststellung, der Mann sei „als Kraftfahrer tätig“, genüge nicht, weil nicht erkennbar sei, was er verdiene.

Fazit

Das Urteil lädt nicht zur Raserei ein. Es bleibt die Ordnungs­wid­rigkeit wegen verbotener Nutzung des gesperrten Fahrstreifens. Wer nun meint, er könne bei einem Stau auch auf einem Standstreifen zu schnell fahren, irrt: Hier gibt es keine Regelungslücke. Der Bundes­ge­richtshof hat längst entschieden, dass die Geschwin­dig­keits­be­grenzung auch auf dem Standstreifen gilt.

Oberlan­des­gericht Braunschweig am 27. Mai 2014 (AZ: 1 Ss (OWi) 26/14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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