In der Tat ist dies eine Regelungslücke, die das Oberlandesgericht Braunschweig entdeckt hat. Es musste prüfen, für welche Fahrspuren eine Geschwindigkeitsbeschränkung tatsächlich angeordnet war. Und kam zu einem klaren Ergebnis: Die Höchstgeschwindigkeit gelte nur für die freie Spur, über der sie angezeigt sei, nicht jedoch für die Fahrbahnen daneben, auch nicht für die gesperrten. Es bleibt damit nur der Verstoß gegen die Nutzung der gesperrten Spur, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Zu schnell auf der gesperrten Fahrbahn
Ein Lkw fuhr auf einer Autobahn mit 83 km/h. Über den Spuren war durch Dauerlichtzeichen der Verkehr geregelt. Er fuhr auf einer durch rote gekreuzte Schrägbalken gesperrten Spur mit 83 km/h. Die Schilderbrücke, die sich 207 Meter vor diesem Punkt befand, begrenzte die zulässige Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen auf 60 km/h. Über der mittleren und der rechten Fahrspur zeigte die Brücke hingegen rote gekreuzte Schrägbalken. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde der Lkw-Fahrer zu einem Bußgeld von 260 Euro verurteilt.
Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nur für die Spur, über der sie hängt
Das Gericht sah keinen Geschwindigkeitsverstoß: Der Fahrer habe nur gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot verstoßen. Auf der mittleren Fahrspur, die er benutzt habe, habe keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h gegolten. Diese habe sich ausdrücklich nur auf den linken Fahrstreifen bezogen.
Das Landgericht müsse nun unter Maßgabe dieser Entscheidung eine Strafe für den Verstoß gegen die verbotene Spurnutzung festlegen. Dabei müssten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mannes berücksichtigt werden. Dies sei erforderlich, wenn – wie hier – Geldbußen von mehr als 250 Euro verhängt würden. Die pauschale Feststellung, der Mann sei „als Kraftfahrer tätig“, genüge nicht, weil nicht erkennbar sei, was er verdiene.
Fazit
Das Urteil lädt nicht zur Raserei ein. Es bleibt die Ordnungswidrigkeit wegen verbotener Nutzung des gesperrten Fahrstreifens. Wer nun meint, er könne bei einem Stau auch auf einem Standstreifen zu schnell fahren, irrt: Hier gibt es keine Regelungslücke. Der Bundesgerichtshof hat längst entschieden, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auch auf dem Standstreifen gilt.
Oberlandesgericht Braunschweig am 27. Mai 2014 (AZ: 1 Ss (OWi) 26/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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