So entschied das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, dass die transsexuelle Geschäftsführerin einer GmbH keinen Anspruch darauf hat, dass ihr früherer männlicher Vorname aus dem Handelsregistereintrag gelöscht wird. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Geschäftsführerin einer von ihr gegründeten GmbH war in einem männlichen Körper geboren worden und trug zunächst männliche Vornamen. Nachdem das Gericht ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ausgesprochen und sie weibliche Vornamen erhalten hatte, beantragte sie, ihren Namenswechsel im Handelsregister einzutragen. Das Registergericht trug als "Änderung" den jetzigen Namen ein. Im Interesse des Persönlichkeitsschutzes verschob das Gericht die vorgelegte Geburtsurkunde, den Beschluss zur Namensänderung und den Antrag nicht in den online zugänglichen Registerordner.
Antrag auf vollständige Löschung
Die Frau beantragte, den männlichen Vornamen vollständig zu löschen. Andernfalls könne ein Leser vermuten, dass ein Geschäftsführerwechsel stattgefunden habe oder er könne den Schluss auf die durchgeführte Geschlechtsangleichung ziehen. Beides benachteilige sie: Ein Geschäftsführerwechsel werde im Geschäftsverkehr teilweise negativ bewertet. Würde andererseits ihre Geschlechtsangleichung offenbar, stelle das ihre Intimsphäre bloß. Die Frau erklärte, sie erleide täglich Nachteile durch die bisherige Eintragung.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos
Vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse daran, Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten, habe Priorität gegenüber dem Recht der Frau auf vollständigen Schutz ihrer informationellen Selbstbestimmung. Nach einer rechtskräftigen Namensänderung dürften die früher geführten Vornamen ohne Zustimmung des Beteiligten nur dann offenbart werden, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten. Dies sei hier der Fall. Das Register diene der verlässlichen Regelung des Firmenverkehrs in ganz Europa. Diese besondere Funktion des Registers würde untergraben, wenn sämtliche Hinweise auf den früher geführten männlichen Vornamen aus den Eintragungen und -akten beseitigt würden.
Das Registergericht habe bei der Gestaltung der Eintragung ausreichend Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Frau genommen, indem es in der Eintragung nicht auf eine "Namensänderung nach dem TSG" hingewiesen habe. Auch habe es dafür gesorgt, dass der Beschluss über die Geschlechtsangleichung nicht öffentlich einsehbar sei.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 17. April 2014 (AZ: 2 W 25/14)
- Datum