Der Fall
Anfang des Jahres beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall eines Buchhändlers: Seine Hausbank hatte ihm das Konto gekündigt. Das Geldinstitut - eine Privatbank - begründete die Kündigung mit „grundsätzlichen Erwägungen“.
Die Entscheidung
Die Antwort aus Karlsruhe war eindeutig: Eine privatwirtschaftliche Bank sei nicht wie Sparkassen dem Gemeinwohl verpflichtet. Sie könne daher einen Girokontovertrag auch ohne ausführliche Begründung ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Frist kündigen.
Sparkassen können sich ihre Kunden hingegen nicht aussuchen: Mehrfach scheiterten öffentlich-rechtliche Geldinstitute mit dem Ansinnen, Parteikonten der rechtsextremen NPD zu kündigen. Die Richter verwiesen regelmäßig auf das Grundgesetz: Das sieht die Gleichbehandlung ihrer Kunden vor. Nur bei einem triftigen Grund dürfen sie ein Geschäftskonto kündigen.
Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das kontoführende Unternehmen betrügerische Geschäfte macht. Das bekam eine in München ansässige Anwältin zu spüren: Ihr kündigte die Sparkasse, nachdem sie massenhaft Abmahnungen an Internutzer verschickt hatte. Das Landgericht München gab dem Institut Recht.
Übrigens: Bei einer ordentlichen Kündigung des Girokontovertrags muss die Bank eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen einhalten.
Ausnahmen von der Regel
Unabhängig davon, ob es sich beim kontoführenden Institut um eine Sparkasse oder eine privatwirtschaftliche Bank handelt, darf die Kündigung nicht zur „Unzeit“ erfolgen. Dies wäre der Fall, wenn der gekündigte Kunde keine neue Bank findet und dann keine Geldgeschäfte mehr abwickeln könnte.
Bundesgerichtshof am 15. Januar 2013 (AZ: XI ZR 22/12)
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.09.2013