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Tipps&Urteile

Geschäftskonto: Kündigen (nicht) verboten

(DAV). Kündigt die Bank ein Konto, sind für betroffene Firmen Unannehm­lich­keiten vorpro­grammiert: Zahlungs­engpässe erreichen schnell eine existen­zielle Dimension. Ein Konto stilllegen dürfen Sparkassen deshalb nur unter Vorbehalt – in der Privat­wirt­schaft gelten hingegen andere Regeln.

Der Fall

Anfang des Jahres beschäftigte sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit dem Fall eines Buchhändlers: Seine Hausbank hatte ihm das Konto gekündigt. Das Geldin­stitut - eine Privatbank - begründete die Kündigung mit „grundsätz­lichen Erwägungen“.

Die Entscheidung

Die Antwort aus Karlsruhe war eindeutig: Eine privat­wirt­schaftliche Bank sei nicht wie Sparkassen dem Gemeinwohl verpflichtet. Sie könne daher einen Girokon­to­vertrag auch ohne ausführliche Begründung ordnungsgemäß innerhalb der verein­barten Frist kündigen.

Sparkassen können sich ihre Kunden hingegen nicht aussuchen: Mehrfach scheiterten öffentlich-rechtliche Geldin­stitute mit dem Ansinnen, Partei­konten der rechts­extremen NPD zu kündigen. Die Richter verwiesen regelmäßig auf das Grundgesetz: Das sieht die Gleich­be­handlung ihrer Kunden vor. Nur bei einem triftigen Grund dürfen sie ein Geschäftskonto kündigen.

Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das kontoführende Unternehmen betrüge­rische Geschäfte macht. Das bekam eine in München ansässige Anwältin zu spüren: Ihr kündigte die Sparkasse, nachdem sie massenhaft Abmahnungen an Internutzer verschickt hatte. Das Landgericht München gab dem Institut Recht.

Übrigens: Bei einer ordent­lichen Kündigung des Girokon­to­vertrags muss die Bank eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen einhalten.

Ausnahmen von der Regel

Unabhängig davon, ob es sich beim kontofüh­renden Institut um eine Sparkasse oder eine privat­wirt­schaftliche Bank handelt, darf die Kündigung nicht zur „Unzeit“ erfolgen. Dies wäre der Fall, wenn der gekündigte Kunde keine neue Bank findet und dann keine Geldge­schäfte mehr abwickeln könnte.

Bundes­ge­richtshof am 15. Januar 2013 (AZ: XI ZR 22/12)

Rechts­gebiete
Bank- und Kapital­marktrecht

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