Packen Reisende Schmuck in den Koffer, trifft sie ein erhebliches Mitverschulden. Deshalb müssen sie zumindest mit einer deutlichen Kürzung der Haftungsansprüche gegen die Fluggesellschaft rechnen. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 9/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main.
Das Gericht sprach mit seinem Urteil einem Flugreisenden nur ein Viertel des Schadens zu, der ihm durch den Verlust von wertvollen Schmuckstücken entstanden war. Der Kläger hatte bei der Gepäckaufgabe nicht angemeldet, dass sich in einem Koffer wertvolle Schmuckstücke befanden. Am Zielort tauchte der Koffer nicht auf. Der Kläger erhielt ihn erst Tage später, aber ohne den Schmuck.
Das Gericht hielt es für durchaus wahrscheinlich, dass Mitarbeiter der Fluggesellschaft den Schmuck gestohlen hatten. Gleichwohl sah es für eine volle Haftung der Gesellschaft keinen Grund. Vielmehr hielt das OLG dem Kläger ein leichtfertiges Verhalten vor, das in vergleichbaren Fällen schon zu einem völligen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen geführt habe. So weit wollte das OLG in diesem Fall jedoch nicht gehen.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. November.2013 (AZ: 16 U 98/13)
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