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Gericht verbietet dunkle Hemden und Schürzen an Fleischtheke

(dpa). Bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen an Fleisch­theken hat das Berliner Verwal­tungs­ge­richts verboten. Nur auf heller Kleidung seien Verschmut­zungen eindeutig feststellbar, so das Gericht.

Damit wies es die Klagen des Inhabers von vier Geschäften im Bezirk Steglitz-Zehlendorf ab. Das Gericht gab dem Bezirksamt Recht, das eine helle Arbeits­kleidung des Personals verlangt hatte.

Der Unternehmer hatte dagegen argumentiert, die Kleidung sei ein Marken­zeichen. Hemden und Schürzen würden täglich mindestens einmal gewechselt. Es seien auch keine Verunrei­nigung festge­stellt worden. Es gebe zudem keine gesetzliche Pflicht zu heller Arbeits­kleidung.

Den Urteilen zufolge verstößt die beanstandete Kleidung gegen die europäische Lebens­mit­tel­hygiene-Verordnung. Gerade in einem fleisch- und wurstver­ar­bei­tenden Unternehmen müsse die Berufs­kleidung so sein, dass sie einen hohen Schutz für die Verbraucher gewähr­leiste. Auf heller Kleidung könnten Mitarbeiter besser Blut oder Fleischsaft bemerken. Die Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht wurde zugelassen.

Berliner Verwal­tungs­gericht 24. März 2015 (AZ: VG 14 K 344.11 und VG 14 K 150.12)

Rechts­gebiete
Verwal­tungsrecht

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