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Gericht setzt Kutscher strenge Promil­le­grenze

(dpa). Dem Alkohol am Kutschzügel hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg enge Grenzen gesetzt. Der Strafsenat musste entscheiden, ab wann ein Kutscher absolut fahrun­tüchtig ist. Die Richter setzten den Wert in einem kürzlich veröffent­lichten Urteil auf 1,1 Promille fest.

Hintergrund ist die Kutschfahrt eines Mannes im August 2012 mit fast zwei Promille auf einer öffent­lichen Straße in Hilter im Emsland. Das Landgericht Osnabrück hatte in seinem Fall geurteilt, dass für die absolute Fahrun­tüch­tigkeit weder die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer noch die 1,6-Promille-Grenze für Fahrrad­fahrer anzuwenden sei. Eine Kutsche sei ja langsam unterwegs und es komme nicht auf den Gleich­ge­wichtssinn an.

Die Staats­an­walt­schaft legte gegen das Landge­richts­urteil Revision ein, und das Oberlan­des­gericht setzte daraufhin die strengere Grenze fest. Kutscher müssten im Straßen­verkehr vielfältige Anforde­rungen erfüllen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenre­aktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Der Gespann­führer müsse anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können.

Oberlan­des­gericht Oldenburg (AZ: 1 Ss 204/13)

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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