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Gericht: Revision kann auch ohne Verhandlung abgewiesen werden

(dpa). Legt ein Angeklagter gegen seine Verurteilung Revision ein, muss das damit befasste Strafgericht den Fall nicht zwingend mündlich verhandeln. Eine Revision kann dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zufolge auch durch einen schrift­lichen Beschluss «verworfen» werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Ein solcher Beschluss müsse außerdem nicht begründet werden, hieß es in einem am Dienstag veröffent­lichten Beschluss. Die Richter billigten damit eine entspre­chende Norm in der Strafpro­zess­ordnung (StPO) als verfas­sungsgemäß und mit EU-Recht vereinbar. Das Recht eines Angeklagten auf ein faires Verfahrens werde nicht verletzt.

Nach dem Gesetz können «offensichtlich unbegründete» Revisionen durch einstimmigen Beschluss der Richter verworfen werden. Das Vorgehen soll die Richter entlasten und dafür sorgen, dass die Angeklagten nicht zu lange auf eine rechts­kräftige Entscheidung warten müssen. Die Strafrichter sollen sich auf die Verfahren konzen­trieren, in denen eine Revision wahrscheinlich begründet ist.

Die Abweisung einer Revision auf diese Wege kommt in der Justiz häufig vor: So scheiterten beim Bundes­ge­richtshof 2013 von knapp 3500 eingelegten Revisionen 73,8 Prozent auf diese Weise.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht Karlsruhe

Rechts­gebiete
Staats- und Verfas­sungsrecht

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