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Gerade im Winter: Das Badewasser muss warm sein

München/Berlin (DAV). Jeder Mieter hat einen Anspruch darauf, dass er seine Badewanne mit ausreichend warmem Wasser füllen kann. Der Vermieter muss eine entsprechend dimensio­nierte Gastherme zur Verfügung stellen. Die Wasser­tem­peratur muss mindestens 41 Grad betragen. Der Mieter muss sich nicht auf eine niedrigere Badetem­peratur einlassen. Darüber hinaus sind 42 Minuten für den Befüllungs­vorgang zu lang. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsge­richts München vom 26. Oktober 2011 (AZ: 463 C 4744/11), wie die Deutsche Anwalt­auskunft mitteilt.

In der Wohnung eines Münchner Mieters war zur Warmwas­ser­be­reitung für Bad und Küche eine Gaswas­ser­heizung installiert. Als diese wegen eines Defektes ausfiel, baute der Vermieter ein neues Warmwas­ser­be­rei­tungsgerät ein. Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter und bemängelte, dass die neue Warmwas­ser­therme völlig unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als Untertisch­batterie für ein Handwasch­becken geeignet.

Eine Wasser­tem­peratur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete der Vermieter. Bei höheren Wasser­tem­pe­raturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockne aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.

Die Klage des Mieters war erfolgreich. Die zuständige Richterin verurteilte den Vermieter dazu, die in der Wohnung instal­lierte Warmwas­ser­therme durch eine andere mit ausrei­chender Dimensio­nierung zu ersetzen. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertrags­gemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehöre auch die Bereit­stellung einer angemessenen Gastherme. Die in der Wohnung instal­lierte Therme benötige aber nach dem Gutachten des beauftragten Gerichts­sach­ver­ständigen für das Befüllen der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu lange, zumal das Badewasser dann schon wieder abkühle. Der Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetem­peratur sei empfohlen und ausreichend, folgten die Richter nicht. Nach eigener Erfahrung sei eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden erforderlich.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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