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General­un­ter­nehmer haftet für Fehler seines Subunter­nehmers

(DAV). Wer haftet eigentlich, wenn durch einen falsch program­mierten Lift Menschen verletzt werden? Der General­un­ter­nehmer, entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und führte weiter aus, dass dies auch dann gelte, wenn der General­un­ter­nehmer einen Subunter­nehmer eingeschaltet habe.

Umbau mit Tücken

Der General­un­ter­nehmer hatte ein historisches Gebäude in Ostdeutschland zu einem Hotel und Kongress­center umgebaut. Einer seiner Subunter­nehmer hatte eine Aufzugs­anlage installiert. Nach Aufnahme des Betriebes traten aus den Rohrlei­tungen der Fernwär­me­anlage im Unterge­schoss große Mengen Heißwasser aus. Aufstei­gender Wasserdampf löste Brandalarm aus. Das führte dazu, dass der Hotelaufzug automatisch ins Erdgeschoss fuhr und dort mit geöffneten Türen stehen blieb. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug und fuhren – wegen eines erneuten Alarms – nicht wie gewünscht in das Ober-, sondern automatisch in das Unterge­schoss. Als die Aufzugstür sich öffnete, drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer. Sie zogen sich Verbren­nungen dritten Grades zu. Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmer­zensgeld und Behand­lungs­kosten in Höhe von mehr als 360.000 Euro und verklagte den General­un­ter­nehmer auf Ersatz dieser Kosten.

Der General­un­ter­nehmer steht gerade

Grundsätzlich haftet der General­un­ter­nehmer, so das Gericht. Seine Werkleistung sei mangelhaft, weil die Aufzugs­steuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert gewesen sei und nicht den maßgeb­lichen Regeln der Technik entsprochen habe. Der Aufzug hätte nach der automa­tischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und sich nicht mehr in Bewegung setzen dürfen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 15. November 2011 (AZ: I-21 U 167/10)

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe)

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