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General­un­ter­nehmen haftet für fehlerhaft program­mierten Aufzug

Hamm/Berlin (DAV). Wird bei einer Baumaßnahme ein Aufzug fehlerhaft programmiert und werden dadurch Personen verletzt, haftet grundsätzlich der General­un­ter­nehmer. Das gilt auch dann, wenn er eine andere Firma damit beauftragt hat. Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied am 15. November 2011 (AZ: I-21 U 167/10) gegen eine mit dem Umbau eines Gebäudes zum Hotel beauftragte General­un­ter­nehmerin wegen fehler­hafter Program­mierung des instal­lierten Hotelaufzugs.

In dem von der Deutschen Anwalt­auskunft mitgeteilten Fall baute die General­un­ter­nehmerin aus dem Ruhrgebiet ein historisches Gebäude in Ostdeutschland zu einem Hotel und Kongress­center um. Eine Subunter­nehmerin instal­lierte dort eine Aufzugs­anlage. Nach Aufnahme des Betriebes traten aus den Rohrlei­tungen der Fernwär­me­anlage im Unterge­schoss große Mengen Heißwasser aus. Aufstei­gender Wasserdampf löste Brandalarm aus. Das führte dazu, dass der Hotelaufzug automatisch ins Erdgeschoss fuhr und dort mit geöffneten Türen stehen blieb. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug und fuhren – wegen eines erneuten Alarms – nicht wie gewünscht in das Ober-, sondern automatisch in das Unterge­schoss. Als die Aufzugstür sich öffnete, drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer. Sie zogen sich Verbren­nungen dritten Grades zu. Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmer­zensgeld und Behand­lungs­kosten in Höhe von mehr als 360.000 Euro und verklagte die General­un­ter­nehmerin auf Ersatz dieser Kosten.

Grundsätzlich haftet die General­un­ter­nehmerin, so das Gericht. Die Werkleistung der General­un­ter­nehmerin sei mangelhaft, weil die Aufzugs­steuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert gewesen sei und nicht den maßgeb­lichen Regeln der Technik entsprochen habe. Der Aufzug hätte nach der automa­tischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und sich nicht mehr in Bewegung setzten dürfen.

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