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Gemeinsames Sorgerecht trotz mangelndem Engagement eines Elternteils

(red/dpa). Geringes Engagement und Interesse eines Elternteils an seinem Kind kann Grund genug sein, um das Sorgerecht auf den anderen Elternteil zu übertragen – muss es aber nicht. 

Der Junge lebt bei seiner Mutter, der Vater zahlt regelmäßig Unterhalt für ihn. Die Mutter wollte das alleinige Sorgerecht erreichen. Der zu dem Zeitpunkt 13-jährige Sohn sprach sich ebenfalls dafür aus. Zwischen ihm und dem Vater bestand schon seit etwa zwei Jahren kein Kontakt mehr. Wichtige Entschei­dungen für ihren Sohn trifft die Mutter allein, der Kontakt zum Vater beschränkt sich auf Whatsapp-Chats. Zwar gab der Vater zu, sich zuletzt wenig um seinen Sohn gekümmert zu haben, trotzdem wollte er am gemeinsamen Sorgerecht festhalten. 

Das Gericht stimmte dem zu. In diesem Fall sei das besser für das Kindeswohl. Der Vater zeige durch die regelmäßige Unterhalts­zahlung durchaus eine „gewisse aktive Grundver­ant­wortung“. Zwar beschränke sich die Kommuni­kation auf ein Minimum, doch stehe der Vater grundsätzlich zur Verfügung. Die Chats zeigten auch, dass er grundsätzlich Interesse an seinem Kind habe. Allerdings erwecke die Tatsache, dass er sich zu den letzten Geburtstagen des Sohns nicht gemeldet habe, in der Tat den Anschein von Desinteresse. Zu berück­sichtigen sei aber auch, dass der Vater sich in jeder Hinsicht koopera­ti­ons­bereit erklärt habe. 

Auch auf den Wunsch des Sohns ging das Gericht ein. Dieser sei ernst zu nehmen, doch habe er keine entscheidende Bedeutung. Die persönliche Anhörung habe deutlich gemacht, dass er von seinem Vater enttäuscht sei, ihn aber nicht vollständig und dauerhaft ausschließen möchte. Eine Ausein­an­der­setzung mit dem Vater und der Vater-Sohn-Beziehung entspreche auch entwick­lungs­psy­cho­logisch der weiteren Entwicklung des Kinds am besten.  

Amtsgericht Frankenthal am 1. Juni 2021 (AZ: 71 F 108/21)

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Themen
Erziehung Familie Sorgerecht
Rechts­gebiete
Famili­en­rechtliche Mediation Unterhaltsrecht

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