Das Elternrecht ist verfassungsrechtlich geschützt. Die gemeinsame elterliche Sorge soll der Regelfall sein, entschied der Gesetzgeber. Ob aber Eltern gemeinsam die notwendigen Entscheidungen treffen können, wenn sie nicht mehr miteinander sprechen, ist fraglich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dann das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben wird.
Kommunikation als Zettelwirtschaft
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall sind die Eltern geschieden. Nach längeren Konflikten, auch bei der Übergabe des Kindes, stellten die Eltern die direkte Kommunikation ein. Soweit notwendig tauschten sie sich über Zettel aus. Der Vater hat aber weiterhin Umgang mit dem Kind. Dieses hat trotz der elterlichen Konflikte eine gute Bindung an beide Elternteile. Die Mutter beantragte jedoch wegen der Kommunikationsschwierigkeiten mit Erfolg das alleinige Sorgerecht. Dagegen wandte sich der Vater.
Kindeswohl entscheidend
Die Probleme der Eltern allein seien kein Grund für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts. Dieses müsse sich vielmehr negativ auf das gemeinsame Kind auswirken, erläutert das Gericht. Im vorliegenden Fall gingen die Richter jedoch nicht davon aus, dass eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des betroffenen Kindes besser entspreche. „Zwar besteht derzeit zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung, die es ihnen möglich machen würde, über die Belange ihres gemeinsamen Kindes zu kommunizieren“, stellten die Richter fest. Trotzdem sei nicht erkennbar, weshalb das alleinige Alleinsorge der Mutter dem Wohl des Kindes besser entsprechen sollte. Das betroffene Kind habe eine gute Bindung an beide Elternteile, denen es bislang offenbar gelungen sei, ihren Konflikt vom Kind fernzuhalten. Eine Belastung des Kindes durch diesen Konflikt lasse sich den Äußerungen des Kindes nicht entnehmen.
Fazit
Hat das Beibehalten der gemeinsamen Sorge keinerlei negativen Auswirkungen auf das Befinden des Kindes, ist diesem der Vorzug zu geben. Dies ergibt sich schon aus dem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 16. Dezember 2011 (AZ: 4 UF 257/11)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013