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Gemein­nütziger Verein darf Räume nicht an Mitglieder weiter­ver­mieten

(DAV). Gemein­nützige Vereine sind auf Einnahmen angewiesen. Teilweise vermieten sie daher auch Vereinsräume. Allerdings darf ein karitativ tätiger Verein nicht ohne weiteres Räume, die er angemietet hat, seinen Mitgliedern als Wohnraum weiter­ver­mieten.

Ist der Verein nicht berechtigt, die Wohnungen gewerblich weiter zu vermieten und tut es dennoch, kann der Vermieter ihm kündigen. Das hat zur Folge, dass der Vermieter auch den Wohnungs­mietern kündigen darf und sie die Wohnungen räumen müssen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammer­ge­richts in Berlin.

Karitativ tätiger Verein vermietet Wohnungen

Ein gemein­nütziger Verein mietete Wohnräume an. Diese Räume vermietete er an seine Mitglieder weiter, wodurch er Gewinn erzielte. Als der Vermieter dies erfuhr, kündigte er den Hauptvertrag und verlangte von den betroffenen Vereins­mit­gliedern die Räumung der Wohnungen. Diese weigerten sich, weil sie der Meinung waren, dass es sich um eine erlaubte gewerbliche Weiter­ver­mietung des Vereins handele. 

Wohnungs­räumung rechtens

Nach Ansicht des Gerichts müssen die Mieter die Wohnräume jedoch verlassen. Das Hauptmiet­ver­hältnis sei durch die Kündigung des Mietver­trages wirksam beendet worden. Allein bei einem gewerb­lichen Weiter­ver­mie­tungs­ver­hältnis würde der Hauptver­mieter auch Vermieter der Wohnungen werden. Aber der ursprüngliche Vertrag zwischen Verein und Hauptver­mieter habe keine gewerbliche Weiter­ver­mietung vorgesehen. Auch dürfe ein karitativer Verein in Erfüllung der Aufgaben aus seiner Satzung nicht gewerblich tätig sein. 

Vorsicht bei Wohnungs­an­mietung

Man sollte also vorsichtig sein, wenn man einen Mietvertrag bei einem gemein­nützigen Verein unterschreibt. Wichtig ist, sich vorab zu informieren, ob tatsächlich entweder die Wohnungen dem Verein gehören oder aber der Hauptmiet­vertrag die Unterver­mietung zulässt.

Kammer­gericht Berlin am 6. Januar 2014 (AZ: 8 U 83/13)

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