Verkehrszeichen treten in allen möglichen Farben und Formen auf. Doch nicht alle Varianten müssen auch befolgt werden. Zeichen, die auf den Straßenbelag gemalt wurden, sind nicht in jedem Fall wirksam. «Ein auf die Straße gemaltes Tempo-30-Schild etwa ist für sich allein nichts wert», sagt Frank Häcker von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die Geschwindigkeitsbegrenzung müsse vielmehr durch ein aufgestelltes Schild angeordnet werden.
Dennoch gibt es eine Vielzahl von gültigen Verkehrszeichen auf den Fahrbahnen, die strikt befolgt werden müssen. «Das Paradebeispiel ist die durchgezogene Linie zwischen zwei Fahrstreifen, die ein Überholverbot anordnet», sagt Häcker. Zwar stehe auch hier meist noch ein zusätzliches Schild am Straßenrand, doch gültig sei die «Allgemeinverfügung», wie der juristische Begriff für ein Verkehrszeichen lautet, auch so. Weitere Beispiele sind Zebrastreifen oder auch Abbiegepfeile, die die Fahrtrichtung vorschreiben.
Grundsätzlich zählen nach Häckers Einschätzung auch die Linien, die einen Radweg auf der Fahrbahn abgrenzen, zu den bindenden Verkehrszeichen. Allerdings verpflichten sie Fahrradfahrer nicht zur Nutzung des Radwegs. «Damit wird ein geschützter Bereich für Radfahrer ausgewiesen», sagt er. Andere Verkehrsteilnehmer, vor allem Autofahrer, dürfen dort also weder parken noch fahren. Radler dürfen trotzdem weiterhin zwischen Straße und Radweg wählen. Es sei denn, ein in Fahrtrichtung aufgestelltes, blaues Schild mit einem Fahrrad ordnet die Nutzung an.
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