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Gemalt reicht nicht: Verkehrs­zeichen sind nicht immer gültig

(dpa). Auf dem Straßenbelag aufgemalte Verkehrs­zeichen reichen nicht immer aus, um auch wirksam zu sein. Oftmals braucht es zusätzlich ein aufgestelltes Schild.

Verkehrs­zeichen treten in allen möglichen Farben und Formen auf. Doch nicht alle Varianten müssen auch befolgt werden. Zeichen, die auf den Straßenbelag gemalt wurden, sind nicht in jedem Fall wirksam. «Ein auf die Straße gemaltes Tempo-30-Schild etwa ist für sich allein nichts wert», sagt Frank Häcker von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Die Geschwin­dig­keits­be­grenzung müsse vielmehr durch ein aufgestelltes Schild angeordnet werden.

Dennoch gibt es eine Vielzahl von gültigen Verkehrs­zeichen auf den Fahrbahnen, die strikt befolgt werden müssen. «Das Parade­beispiel ist die durchge­zogene Linie zwischen zwei Fahrstreifen, die ein Überhol­verbot anordnet», sagt Häcker. Zwar stehe auch hier meist noch ein zusätz­liches Schild am Straßenrand, doch gültig sei die «Allgemein­ver­fügung», wie der juristische Begriff für ein Verkehrs­zeichen lautet, auch so. Weitere Beispiele sind Zebrastreifen oder auch Abbiege­pfeile, die die Fahrtrichtung vorschreiben.

Grundsätzlich zählen nach Häckers Einschätzung auch die Linien, die einen Radweg auf der Fahrbahn abgrenzen, zu den bindenden Verkehrs­zeichen. Allerdings verpflichten sie Fahrrad­fahrer nicht zur Nutzung des Radwegs. «Damit wird ein geschützter Bereich für Radfahrer ausgewiesen», sagt er. Andere Verkehrs­teil­nehmer, vor allem Autofahrer, dürfen dort also weder parken noch fahren. Radler dürfen trotzdem weiterhin zwischen Straße und Radweg wählen. Es sei denn, ein in Fahrtrichtung aufgestelltes, blaues Schild mit einem Fahrrad ordnet die Nutzung an.

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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