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GEMA muss Internet­an­bieter Urheber­rechts­ver­let­zungen melden

(DAV). Urheber­rechts­verstöße im Internet können private User, etwa beim Filesharing, ebenso betreffen wie Unternehmen. Wer haftet zum Beispiel, wenn User bei YouTube Musik-Clips hochladen, ohne jedoch die Rechte an den Titeln zu haben?

Mit dieser Frage musste sich das Hansea­tische Oberlan­des­gericht in gleich zwei Fällen beschäftigen, wie die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) berichtet. Die Verwer­tungs­ge­sell­schaft GEMA und die Videoplattform YouTube stritten darüber, ob YouTube Urheber­rechte verletzt. User hatten Videoclips hochgeladen, an denen sie jedoch keine Rechte besaßen. In dem einen Verfahren forderte die GEMA die Videoplattform YouTube auf, zwölf Musiktitel zu sperren, an denen sie die Rechte wahrnimmt. YouTube lehnte eine Unterlas­sungs­ver­pflichtung ab, da sie für etwaige Urheber­rechts­ver­let­zungen nicht hafte. Sie stelle Nutzern lediglich die Plattform zur Verfügung, aber produziere keine Videos und lade sie auch nicht hoch. 

YouTube muss die übermit­telten und gespei­cherten Informa­tionen nicht überwachen

Die Richter beider Instanzen entschieden, dass YouTube nur dann handeln müsse, wenn die GEMA das Unternehmen über Urheber­rechts­ver­let­zungen informiere. Dies war im vorlie­genden Verfahren bei sieben von zwölf Titeln der Fall. Die Videoplattform müsse jedoch nicht generell alle Angebote, die User hochladen, überprüfen oder nach Umständen forschen, die auf eine rechts­widrige Nutzer­tä­tigkeit hindeuten.

GEMA und YouTube bzw. dessen Eigentümerin Google streiten schon seit einigen Jahren über das Thema der Urheber­rechts­verstöße. Rechts­an­wältin Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht: „Für den Nutzer ist es bedauerlich, auf YouTube und anderen Plattformen auch weiterhin Hinweise zu finden, dass bestimmte Inhalte in Deutschland nicht abrufbar seien. Natürlich geht es der GEMA um die Wahrung der Vergütungs­in­teressen der Verwerter und Urheber und um die Durchsetzung der auf den einzelnen Abruf bezogenen Vergütungs­re­ge­lungen. YouTube hingegen will pauschal und anteilig am Gewinn vergüten und versucht Abrech­nungs­mo­da­litäten zu etablieren, die im grenzenlosen Internet eine möglichst verein­heitliche Vorgehensweise bieten. Aus Sicht des Nutzers bleibt zu hoffen, dass die Plattformen und die GEMA alsbald eine Einigung finden.“

Hansea­tisches Oberlan­des­gericht am 1. Juli 2015 (Az.: 5 U 87/12 und 5 U 175/10)

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
Internetrecht IT-Recht

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