Mit dieser Frage musste sich das Hanseatische Oberlandesgericht in gleich zwei Fällen beschäftigen, wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet. Die Verwertungsgesellschaft GEMA und die Videoplattform YouTube stritten darüber, ob YouTube Urheberrechte verletzt. User hatten Videoclips hochgeladen, an denen sie jedoch keine Rechte besaßen. In dem einen Verfahren forderte die GEMA die Videoplattform YouTube auf, zwölf Musiktitel zu sperren, an denen sie die Rechte wahrnimmt. YouTube lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Sie stelle Nutzern lediglich die Plattform zur Verfügung, aber produziere keine Videos und lade sie auch nicht hoch.
YouTube muss die übermittelten und gespeicherten Informationen nicht überwachen
Die Richter beider Instanzen entschieden, dass YouTube nur dann handeln müsse, wenn die GEMA das Unternehmen über Urheberrechtsverletzungen informiere. Dies war im vorliegenden Verfahren bei sieben von zwölf Titeln der Fall. Die Videoplattform müsse jedoch nicht generell alle Angebote, die User hochladen, überprüfen oder nach Umständen forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten.
GEMA und YouTube bzw. dessen Eigentümerin Google streiten schon seit einigen Jahren über das Thema der Urheberrechtsverstöße. Rechtsanwältin Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht: „Für den Nutzer ist es bedauerlich, auf YouTube und anderen Plattformen auch weiterhin Hinweise zu finden, dass bestimmte Inhalte in Deutschland nicht abrufbar seien. Natürlich geht es der GEMA um die Wahrung der Vergütungsinteressen der Verwerter und Urheber und um die Durchsetzung der auf den einzelnen Abruf bezogenen Vergütungsregelungen. YouTube hingegen will pauschal und anteilig am Gewinn vergüten und versucht Abrechnungsmodalitäten zu etablieren, die im grenzenlosen Internet eine möglichst vereinheitliche Vorgehensweise bieten. Aus Sicht des Nutzers bleibt zu hoffen, dass die Plattformen und die GEMA alsbald eine Einigung finden.“
Hanseatisches Oberlandesgericht am 1. Juli 2015 (Az.: 5 U 87/12 und 5 U 175/10)
Quelle: www.davit.de
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