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Geldab­hebung durch Vorsor­ge­vollmacht

(DAV). Es mehren sich die Fälle, in denen darum gestritten wird, ob eine Abhebung vom Konto des Verstorbenen mittels einer Vorsor­ge­vollmacht berechtigt ist. Dies ist die Beobachtung der Erbrechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten das Geld demjenigen geschenkt, der die Vorsor­ge­vollmacht erhalten hat, darf dieser den abgehobenen Betrag behalten. Dies entschied das Landgericht Aachen.

31.000 Euro abgehoben

Der Verstorbene hinterließ seine Brüder als Erben. Mit seiner Lebens­ge­fährtin lebte er rund 35 Jahre lang zusammen. Sie hatte eine umfassende und über den Tod hinaus gültige Vollmacht. So war sie bevoll­mächtigt, auch zu ihren Gunsten Bankge­schäfte zu tätigen. Nach dem Tod des Erblassers hob die Lebens­ge­fährtin rund 31.000 Euro ab. Die Erben forderten das Geld zurück und verklagten sie. Die Frau argumen­tierte, der Erblasser habe ihr das Geld noch zu seinen Lebzeiten geschenkt.

Geschenktes Geld darf man behalten

Die Frau darf das Geld behalten, entschied das Gericht. Es sah es als erwiesen an, dass sie das Geld geschenkt bekommen habe. Dies hätten Zeugen auch bestätigt. Außerdem sei das nachvoll­ziehbar, da die Frau den Verstorbenen über einen längeren Zeitraum hinweg während seiner schweren Erkrankung begleitet und gepflegt habe.

Landgericht Aachen am 22. März 2013 (AZ: 9 O 387/12)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

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