Hat der Verstorbene zu Lebzeiten das Geld demjenigen geschenkt, der die Vorsorgevollmacht erhalten hat, darf dieser den abgehobenen Betrag behalten. Dies entschied das Landgericht Aachen.
31.000 Euro abgehoben
Der Verstorbene hinterließ seine Brüder als Erben. Mit seiner Lebensgefährtin lebte er rund 35 Jahre lang zusammen. Sie hatte eine umfassende und über den Tod hinaus gültige Vollmacht. So war sie bevollmächtigt, auch zu ihren Gunsten Bankgeschäfte zu tätigen. Nach dem Tod des Erblassers hob die Lebensgefährtin rund 31.000 Euro ab. Die Erben forderten das Geld zurück und verklagten sie. Die Frau argumentierte, der Erblasser habe ihr das Geld noch zu seinen Lebzeiten geschenkt.
Geschenktes Geld darf man behalten
Die Frau darf das Geld behalten, entschied das Gericht. Es sah es als erwiesen an, dass sie das Geld geschenkt bekommen habe. Dies hätten Zeugen auch bestätigt. Außerdem sei das nachvollziehbar, da die Frau den Verstorbenen über einen längeren Zeitraum hinweg während seiner schweren Erkrankung begleitet und gepflegt habe.
Landgericht Aachen am 22. März 2013 (AZ: 9 O 387/12)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.10.2013