Die Rentenversicherung ist in einem solchen Fall jedoch nicht verpflichtet, den Tod ihres Mitglieds dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner mitzuteilen, teilt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Über 20.000 Euro entgangene Pension
Im Rahmen eines Versorgungsausgleichs wurden der geschiedenen Ehefrau eines Beamten Anwartschaften in der Beamtenversorgung auf ihr Rentenkonto übertragen. Ihr früherer Mann erhielt deswegen später eine um 550 Euro geringere Pension. Die Frau starb 2007. Erst 2010 beantragte der Mann den Wegfall der Pensionskürzung. Nach seiner Aussage hatte er erst zu diesem Zeitpunkt vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau erfahren. Der Mann beantragte den Ausgleich seiner Pensionskürzungen von Juli 2007 bis August 2010 in Höhe von insgesamt rund 21.000 Euro als Schadensersatz. Er begründete dies damit, dass die Rentenversicherung es versäumt habe, ihm den Tod seiner früheren Frau mitzuteilen.
Keine Informationspflicht
Die Richter konnten jedoch kein Versäumnis der Rentenversicherung feststellen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Mann zu informieren. Eine derartige Informationspflicht habe die Rentenversicherung nur gegenüber ihren Mitgliedern.
Der Mann hätte die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensionskürzung erforderlichen Angaben jederzeit erfragen können und dann Auskunft über den Tod seiner früheren Frau erhalten. Nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage hätte außerdem eine Pensionskürzung auch rückwirkend korrigiert werden können, so dass der Pensionär durch eine verzögerte Antragstellung keinen Nachteil erlitten hätte. Diese Rechtslage habe sich erst zum ersten September 2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft habe, die Kürzung von Renten- oder Versorgungsbezügen auch rückwirkend zu beseitigen. Aber auch auf Basis dieser Rechtsänderung habe die Rentenversicherung den Mann nicht auf den Tod seiner früheren Frau hinweisen müssen. Aus ihrer Sicht habe es keinen Anlass zu einer Beratung gegeben. Der Vorgang sei zu diesem Zeitpunkt bereits über zwei Jahre abgeschlossen gewesen. Eine Gesetzesänderung verpflichte die Rentenversicherung dann nicht dazu, vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge im Hinblick auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu überprüfen.
Oberlandesgericht Hamm am 27. November 2013 (AZ: 11 U 33/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum