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Gekürzte Pension wegen Scheidung – Renten­ver­si­cherung muss Nichtmit­glieder über Wegfall der Kürzung nicht informieren

(DAV) Lässt sich ein Paar scheiden, wird häufig ein Versor­gungs­aus­gleich vereinbart. Für den unterhalts­pflichtigen Partner kann dies auch eine Kürzung seiner Rente oder Pension bedeuten. Stirbt der Unterhalts­be­rechtigte, entfällt diese Kürzung.

Die Renten­ver­si­cherung ist in einem solchen Fall jedoch nicht verpflichtet, den Tod ihres Mitglieds dem unterhalts­pflichtigen Ex-Partner mitzuteilen, teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit und verweist auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Über 20.000 Euro entgangene Pension

Im Rahmen eines Versor­gungs­aus­gleichs wurden der geschiedenen Ehefrau eines Beamten Anwart­schaften in der Beamten­ver­sorgung auf ihr Rentenkonto übertragen. Ihr früherer Mann erhielt deswegen später eine um 550 Euro geringere Pension. Die Frau starb 2007. Erst 2010 beantragte der Mann den Wegfall der Pensions­kürzung. Nach seiner Aussage hatte er erst zu diesem Zeitpunkt vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau erfahren. Der Mann beantragte den Ausgleich seiner Pensions­kür­zungen von Juli 2007 bis August 2010 in Höhe von insgesamt rund 21.000 Euro als Schadens­ersatz. Er begründete dies damit, dass die Renten­ver­si­cherung es versäumt habe, ihm den Tod seiner früheren Frau mitzuteilen.

Keine Informa­ti­ons­pflicht

Die Richter konnten jedoch kein Versäumnis der Renten­ver­si­cherung feststellen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Mann zu informieren. Eine derartige Informa­ti­ons­pflicht habe die Renten­ver­si­cherung nur gegenüber ihren Mitgliedern.

Der Mann hätte die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensions­kürzung erforder­lichen Angaben jederzeit erfragen können und dann Auskunft über den Tod seiner früheren Frau erhalten. Nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage hätte außerdem eine Pensions­kürzung auch rückwirkend korrigiert werden können, so dass der Pensionär durch eine verzögerte Antrag­stellung keinen Nachteil erlitten hätte. Diese Rechtslage habe sich erst zum ersten September 2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft habe, die Kürzung von Renten- oder Versor­gungs­bezügen auch rückwirkend zu beseitigen. Aber auch auf Basis dieser Rechts­än­derung habe die Renten­ver­si­cherung den Mann nicht auf den Tod seiner früheren Frau hinweisen müssen. Aus ihrer Sicht habe es keinen Anlass zu einer Beratung gegeben. Der Vorgang sei zu diesem Zeitpunkt bereits über zwei Jahre abgeschlossen gewesen. Eine Gesetzes­än­derung verpflichte die Renten­ver­si­cherung dann nicht dazu, vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge im Hinblick auf rechtliche Gestal­tungs­mög­lich­keiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu überprüfen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 27. November 2013 (AZ: 11 U 33/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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