Vermieter und Mieter schlossen vor Gericht einen Räumungsvergleich. Danach musste der Mieter die Wohnung bis spätestens Ende Juni 2012 räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter ihm kurzerhand den Strom ab.
Der Mieter beantragte bei Gericht, den Vermieter im Schnellverfahren zu verpflichten, die Stromversorgung wieder herzustellen. Dagegen wandte sich der Vermieter: Er sei im Recht. Schließlich sei der Mieter nicht wie vereinbart ausgezogen.
Recht auf Strom trotz nicht eingehaltener Räumungsfrist
Die zuständige Richterin hielt die einstweilige Verfügung jedoch aufrecht: Der Mieter habe einen Anspruch auf die Stromversorgung. Die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis stelle eine so genannte Besitzstörung dar. Gebe der Mieter das Mietobjekt – hier also die Wohnung – bei Ende des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter trotzdem für diesen Zeitraum gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. So müssten die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechterhalten werden. Dazu gehöre auch die Stromversorgung.
Fazit
Besteht ein Räumungsanspruch, der nicht befolgt wird, muss dieser auf rechtsstaatliche Art und Weise durchgesetzt werden, zum Beispiel durch einen Gerichtsvollzieher, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Eine Selbstjustiz im Wege der „kalten Entmietung“ durch Entzug der Stromversorgung ist nicht rechtmäßig.
Amtsgericht München am 24. Juli 2012 (AZ: 473 C 16960/12
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013