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Gekündigter Mieter darf nicht im Dunkeln sitzen

(DAV). Ziehen Mieter nicht zum verein­barten oder gerichtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt aus, greifen Vermieter bisweilen zu drastischen Mitteln der Selbsthilfe – die allerdings nicht immer legal sind. So darf ein Vermieter nicht einfach den Strom abstellen. Das entschied das Amtsgericht München.

Vermieter und Mieter schlossen vor Gericht einen Räumungs­ver­gleich. Danach musste der Mieter die Wohnung bis spätestens Ende Juni 2012 räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter ihm kurzerhand den Strom ab.

Der Mieter beantragte bei Gericht, den Vermieter im Schnell­ver­fahren zu verpflichten, die Stromver­sorgung wieder herzustellen. Dagegen wandte sich der Vermieter: Er sei im Recht. Schließlich sei der Mieter nicht wie vereinbart ausgezogen.

Recht auf Strom trotz nicht eingehaltener Räumungsfrist

Die zuständige Richterin hielt die einstweilige Verfügung jedoch aufrecht: Der Mieter habe einen Anspruch auf die Stromver­sorgung. Die Einstellung der Versor­gungs­leis­tungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietver­hältnis stelle eine so genannte Besitz­störung dar. Gebe der Mieter das Mietobjekt – hier also die Wohnung – bei Ende des Mietver­hält­nisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter trotzdem für diesen Zeitraum gewisse Mindest­ver­pflich­tungen bestehen. So müssten die nach heutigen Lebens­ver­hält­nissen grundle­genden Versor­gungs­standards für eine angemessene Zeit nach Vertrags­be­en­digung aufrecht­erhalten werden. Dazu gehöre auch die Stromver­sorgung.

Fazit

Besteht ein Räumungs­an­spruch, der nicht befolgt wird, muss dieser auf rechts­staatliche Art und Weise durchgesetzt werden, zum Beispiel durch einen Gerichts­voll­zieher, erläutert die Deutsche Anwalt­auskunft. Eine Selbst­justiz im Wege der „kalten Entmietung“ durch Entzug der Stromver­sorgung ist nicht rechtmäßig.

Amtsgericht München am 24. Juli 2012 (AZ: 473 C 16960/12

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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