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Gehalts­nach­zah­lungen: Höhere Steuer­be­lastung ist zu ersetzen

(red/dpa). Bei Arbeits­rechts­strei­tig­keiten kann es immer wieder vorkommen, dass Gehalt nachgezahlt wird. Sei es, weil zu wenig gezahlt wurde oder weil eine Kündigungs­schutzklage erfolgreich war. Was ist aber, wenn man dadurch in eine andere Steuer­klasse rutscht und nur deswegen mehr Steuern zahlen muss?

Kommt es zu Gehalts­nach­zah­lungen für Vorjahre und führen diese wegen der Progression zu höheren Steuern, kann man diesen „Steuer­schaden“ ersetzt bekommen. Diesen steuer­lichen Nachteil kann der Arbeit­nehmer als Schaden vor dem Arbeits­gericht geltend machen, so das Sächsische Landes­ar­beits­gericht in Chemnitz. 

Steuer­pro­gression und Steuer­schaden

Zunächst stritten der Mitarbeiter und der Arbeitgeber vor Gericht, ob die außeror­dentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtmäßig war. Sie war es nicht, und das Arbeits­gericht Bautzen entschied, dass das Arbeits­ver­hältnis weiter besteht. In einem anschlie­ßenden Rechts­streit machte der Mitarbeiter Vergütung für die Jahre 2009, 2010 und 2011 sowie Urlaubs­ab­geltung und Schadens­ersatz geltend. Der Arbeitgeber musste für die Jahre 2010 und 2011 Gehalt nachzahlen. Er zahlte den Betrag im Jahr 2012 aus. Aufgrund der zur Zeit viel diskutierten Progression der Steuersätze musste der Mitarbeiter über 6.000 Euro mehr an Steuern zahlen. Diesen Betrag verlangte er als „Steuer­schaden“ vor dem Arbeits­gericht von seinem Arbeitgeber.

Die erste Instanz urteilte, dass der Steuer­schaden zu ersetzen sei. Der Arbeitgeber war jedoch der Meinung, dass ein Arbeits­gericht nicht darüber entscheiden könne, da es für Steuer­strei­tig­keiten nicht zuständig sei. 

Steuer­schaden ist zu ersetzen

Das Landes­ar­beits­gericht bestätigte jedoch die Entscheidung. Sehr wohl könne ein solcher Steuer­schaden vor den Arbeits­ge­richten geltend gemacht werden. Dieser entstehe, weil Arbeits­ver­gü­tungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern seien. Das gelte auch dann, wenn die Arbeits­ver­gütung für ein dem Steuerjahr vorange­gangenes Beschäf­ti­gungsjahr nachgezahlt werde. Komme es danach zu Nachzah­lungen aus den Vorjahren, so könne die einmalige Zahlung zusammen mit der laufenden Arbeits­ver­gütung im Steuerjahr zu einer "progres­si­ons­be­dingten" erhöhten Steuer­be­lastung führen. Auch dieser steuerliche Nachteil könne geltend gemacht werden.

Zwar beruhe der finanzielle Nachteil des Arbeit­nehmers auf der Anwendung zwingender Steuer­vor­schriften. Zu dem möglichen Steuer­schaden sei es aber nur deshalb gekommen, weil der Arbeitgeber nicht fristgerecht gezahlt habe. Dass das Gesetz dem Arbeitgeber die Erfüllung der steuer­recht­lichen Pflichten des Arbeit­nehmers treuhän­derisch auferlege, diene gerade auch dem Schutz der steuer­lichen Interessen des Arbeit­nehmers. Die regelmäßige Zahlung der

Brutto­ver­gütung solle ein gleich­mäßiges und berechenbares Einkommen des Arbeit­nehmers sichern. Die genannten steuer­recht­lichen Nachteile seien daher von der Ersatz­pflicht mit erfasst. 

Sächsisches Landes­ar­beits­gericht am 27. Januar 2014 (AZ: 4 Ta 268/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Steuerrecht

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