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Gehacktes Konto bei Facebook: Wann zahlt die Rechts­schutz­ver­si­cherung?

(DAA). Der Schutz persön­licher Daten auf Social-Media-Plattformen ist ein wachsendes Anliegen, insbesondere wenn es zu Sicher­heits­ver­let­zungen kommt. Es liegt auf der Hand, dass sich Betroffene dagegen wehren wollen. Dazu benötigen sie anwaltliche Hilfe. Wann muss die Rechts­schutz­ver­si­cherung dafür aufkommen?

Die Rechts­schutz­ver­si­cherung muss die Anwalts- und Gerichts­kosten übernehmen, wenn der Fall in den Versiche­rungs­zeitraum fällt. Bei einem Datenschutz­verstoß auf Facebook kommt es auf das Datum des Verstoßes an, nicht auf das Jahr der Eröffnung des Facebook-Kontos. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-St. Georg am 09. April 2024 (AZ: 919 C 119/23), wie das Rechts­portal „anwalt­auskunft.de“ mitteilt.

Soziale Medien: Massive Datenpanne bei Facebook

Die Klägerin, eine langjährige Nutzerin von Facebook, sah sich nach einem Sicher­heits­vorfall im Jahr 2021 mit schwer­wie­genden Folgen konfrontiert. Ihre persön­lichen Daten, einschließlich Telefon­nummern und anderer sensibler Informa­tionen, wurden im Internet veröffentlicht, da die Plattform nicht ausreichend gegen den Missbrauch durch Dritte geschützt war.

Diese Daten wurden für Phishing-Attacken genutzt, wodurch der Klägerin ein erheblicher Schaden entstand.

Ein Fall für den Rechts­schutz?

Im Mittelpunkt der gericht­lichen Ausein­an­der­setzung stand die Frage, wann der Versiche­rungsfall eintritt. Die Rechts­schutz­ver­si­cherung der Klägerin argumen­tierte, der Versiche­rungsfall sei bereits 2008 mit der Registrierung auf der Plattform eingetreten.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg widersprach dieser Auffassung jedoch deutlich. Das Gericht entschied, dass der relevante Verstoß erst im Jahr 2021 vorlag, als die Plattform es versäumte, angemessene Sicher­heits­vor­keh­rungen zu treffen.

Bedeutung des Urteils: Wegweisend für künftige Fälle

Das Urteil hat weitrei­chende Folgen für die Praxis. Es stellt klar, dass im Rahmen der Rechts­schutz­ver­si­cherung der Zeitpunkt der tatsäch­lichen Rechts­ver­letzung entscheidend ist und nicht der Zeitpunkt einer vorange­gangenen Handlung wie der Registrierung.

Die Rechts­schutz­ver­si­cherung wurde daher verpflichtet, die Kosten des Rechts­streits der Klägerin zu übernehmen, die aus der Datenschutz­ver­letzung resultierten. Konkret hatte die Versicherung die Anwalts­kosten der Klägerin sowie die Gerichts­kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Geltend­machung von Schadens­ersatz- und Schmer­zens­geld­an­sprüchen gegen die Social-Media-Plattform Facebook entstanden waren.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht

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