Der Fall
Die Kläger hatten gemeinsam mit einem befreundeten Architekten geplant, zwei Grundstücke zu kaufen und darauf ein Doppelhaus zu erreichten. Die Kläger wollten in die eine Hälfte des Hauses ziehen, die Familie des Architekten in die andere Hälfte. Der Architekt erklärte sich bereit, die gesamten Planungsarbeiten für das gemeinsame Hause zu übernehmen. Die Kläger haben gegen den Architekten Klage erhoben, da einerseits diverse vereinbarte Bauleistungen nicht erbracht wurden und zudem Baumängel an der Doppelhaushälfte der Kläger festgestellt wurden. Der Beklagte berief sich darauf, aus Gefälligkeit als Architekt tätig gewesen zu sein und demnach nicht zu haften. Er verstarb im Laufe des Rechtsstreits.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten den entstandenen Schaden in Höhe von knapp 80.000 Euro zu ersetzen hätten. So habe der „vormalige Beklagte als Architekt – und nicht lediglich im Rahmen einer Gefälligkeit – Planungs-, Bauüberwachungs- und Bauleitungsleistungen für das Bauvorhaben der Kläger erbringen sollen.“
Fazit
Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein warnt vor unentgeltlichen Freundschaftsdiensten: Geht etwas schief, muss der Architekt dafür geradestehen – und trägt das selbe Haftungsrisiko, wie bei ordnungsgemäßer Beauftragung mit auskömmlichem Honorar. Deshalb rät die Arbeitsgemeinschaft von solchen Gefälligkeiten ab. Bei Tätigkeiten für Familienangehörige besteht ohnehin kein Versicherungsschutz.
Oberlandesgericht Hamm am 23. Oktober 2011 (AZ: 21 U 11/10)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013