(DAA). Der Albtraum vieler Autofahrer beginnt oft unbemerkt: Ein nächtlicher Besuch im Motorraum, ein paar scharfe Nagezähne, und am nächsten Morgen springt das Auto nicht mehr an. Was viele nicht wissen: Nicht jeder Marderschaden wird von der Kaskoversicherung übernommen. Vor allem, wenn der Schaden „nicht ins Raster“ der Versicherungsbedingungen passt, kann es teuer werden - wie in einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt.
Wie das Amtsgericht Frankfurt am Main am 20. November 2024 (AZ: 29046 C 103/24) feststellte, stellen Schäden am Dämmmaterial im Motorraum eines Pkw infolge eines Marderbisses keinen ersatzfähigen „unmittelbaren Folgeschaden“ im Sinne einer Tierbissklausel in der Kaskoversicherung dar.
Marderbiss verursacht 1.200 Euro Schaden - Versicherer zahlt nicht vollständig
In dem vom Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall verlangte ein Autobesitzer aus Frankfurt von seiner Kaskoversicherung rund 1.200 Euro Reparaturkosten nach einem Marderbiss. Der Marder hatte neben Kabeln auch Dämmmaterial im Motorraum beschädigt. Die Versicherung zahlte jedoch nur anteilig - die Kosten für das Dämmmaterial lehnte sie ab. Zu Unrecht, fand der Kläger und zog vor Gericht.
Kein Versicherungsschutz für unmittelbar beschädigtes Dämmmaterial
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage jedoch ab. Schäden am Dämmmaterial seien in der Versicherungsklausel weder ausdrücklich genannt, noch handele es sich um einen „unmittelbaren Folgeschaden“. Die Richter argumentierten: Wenn sich der Marder direkt in das Dämmmaterial verbeißt, liegt ein Primärschaden an einem nicht versicherten Bauteil vor - und der ist nicht versichert.
Was genau ist bei Tierbissklauseln versichert?
Im Kleingedruckten der Kaskoversicherung des Klägers hieß es: „Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen [...] Unmittelbare Folgeschäden sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,00 Euro je Versicherungsfall mitversichert“.
Das Gericht stellte klar: Dämmstoffe gehören nicht zu diesen Bauteilen. Und: Ein Schaden daran ist auch kein Folgeschaden, solange nicht zuerst ein anderes versichertes Bauteil betroffen war. Der Schaden sei vielmehr ein unmittelbarer (nicht versicherter) Erstschaden - auch wenn er ebenfalls durch den Marder verursacht wurde.
Der Kläger argumentierte, die Einschränkung sei überraschend und daher unwirksam. Dem widersprach das Gericht: Allgemeine Versicherungsbedingungen seien zwar oft schwer verständlich, aber nicht automatisch unwirksam. Vielmehr sei es nachvollziehbar, dass Versicherer nur klar abgegrenzte Risiken versichern - andernfalls sei eine solide Kalkulation der Prämien nicht möglich. Die verwendete Klausel sei zudem mit früheren Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) vergleichbar.
Unterschiedliche Klauseln bei verschiedenen Versicherern
Tierbissschäden gehören zu den häufigsten tierischen Ärgernissen im Straßenverkehr - allein im Jahr 2023 gab es laut GDV über 200.000 Fälle mit einem Schadenaufwand von rund 128 Millionen Euro. Dennoch sind die Versicherungsbedingungen unterschiedlich geregelt: Einige Versicherer schließen den Fahrzeuginnenraum aus (Innenraumklausel), andere beschränken die Regulierung auf bestimmte Tierarten oder verlangen bei Folgeschäden ein Gutachten.
Für Versicherte heißt das: Ein genauer Blick in die Vertragsbedingungen lohnt sich. Denn nicht alles, was nach einem Marderbiss kaputt geht, wird auch ersetzt.
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- red/dav