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Gefähr­licher Appetit: Was Marder im Motorraum anrichten - und wer den Schaden bezahlt

(DAA). Der Albtraum vieler Autofahrer beginnt oft unbemerkt: Ein nächtlicher Besuch im Motorraum, ein paar scharfe Nagezähne, und am nächsten Morgen springt das Auto nicht mehr an. Was viele nicht wissen: Nicht jeder Marder­schaden wird von der Kaskover­si­cherung übernommen. Vor allem, wenn der Schaden „nicht ins Raster“ der Versiche­rungs­be­din­gungen passt, kann es teuer werden - wie in einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt.

Wie das Amtsgericht Frankfurt am Main am 20. November 2024 (AZ: 29046 C 103/24) feststellte, stellen Schäden am Dämmma­terial im Motorraum eines Pkw infolge eines Marder­bisses keinen ersatz­fähigen „unmittelbaren Folgeschaden“ im Sinne einer Tierbiss­klausel in der Kaskover­si­cherung dar.

Marderbiss verursacht 1.200 Euro Schaden - Versicherer zahlt nicht vollständig

In dem vom Rechts­portal anwalt­auskunft.de mitgeteilten Fall verlangte ein Autobe­sitzer aus Frankfurt von seiner Kaskover­si­cherung rund 1.200 Euro Repara­tur­kosten nach einem Marderbiss. Der Marder hatte neben Kabeln auch Dämmma­terial im Motorraum beschädigt. Die Versicherung zahlte jedoch nur anteilig - die Kosten für das Dämmma­terial lehnte sie ab. Zu Unrecht, fand der Kläger und zog vor Gericht.

Kein Versiche­rungs­schutz für unmittelbar beschä­digtes Dämmma­terial

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage jedoch ab. Schäden am Dämmma­terial seien in der Versiche­rungs­klausel weder ausdrücklich genannt, noch handele es sich um einen „unmittelbaren Folgeschaden“. Die Richter argumen­tierten: Wenn sich der Marder direkt in das Dämmma­terial verbeißt, liegt ein Primär­schaden an einem nicht versicherten Bauteil vor - und der ist nicht versichert.

Was genau ist bei Tierbiss­klauseln versichert?

Im Kleinge­druckten der Kaskover­si­cherung des Klägers hieß es: „Versichert sind Schäden durch Tierbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen [...] Unmittelbare Folgeschäden sind bis zu einer Entschä­di­gungs­grenze von 10.000,00 Euro je Versiche­rungsfall mitver­sichert“.

Das Gericht stellte klar: Dämmstoffe gehören nicht zu diesen Bauteilen. Und: Ein Schaden daran ist auch kein Folgeschaden, solange nicht zuerst ein anderes versichertes Bauteil betroffen war. Der Schaden sei vielmehr ein unmittelbarer (nicht versicherter) Erstschaden - auch wenn er ebenfalls durch den Marder verursacht wurde.

Der Kläger argumen­tierte, die Einschränkung sei überra­schend und daher unwirksam. Dem widersprach das Gericht: Allgemeine Versiche­rungs­be­din­gungen seien zwar oft schwer verständlich, aber nicht automatisch unwirksam. Vielmehr sei es nachvoll­ziehbar, dass Versicherer nur klar abgegrenzte Risiken versichern - andernfalls sei eine solide Kalkulation der Prämien nicht möglich. Die verwendete Klausel sei zudem mit früheren Muster­be­din­gungen des GDV (Gesamt­verband der Deutschen Versiche­rungs­wirt­schaft) vergleichbar.

Unterschiedliche Klauseln bei verschiedenen Versicherern 

Tierbiss­schäden gehören zu den häufigsten tierischen Ärgernissen im Straßen­verkehr - allein im Jahr 2023 gab es laut GDV über 200.000 Fälle mit einem Schaden­aufwand von rund 128 Millionen Euro. Dennoch sind die Versiche­rungs­be­din­gungen unterschiedlich geregelt: Einige Versicherer schließen den Fahrzeug­innenraum aus (Innenraum­klausel), andere beschränken die Regulierung auf bestimmte Tierarten oder verlangen bei Folgeschäden ein Gutachten.

Für Versicherte heißt das: Ein genauer Blick in die Vertrags­be­din­gungen lohnt sich. Denn nicht alles, was nach einem Marderbiss kaputt geht, wird auch ersetzt.

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