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Tipps&Urteile

Geblinkt und nicht abgebogen: trotz Vorfahrt Mithaftung

(DAV). Vorfahrt ist Vorfahrt. Grundsätzlich stimmt dies. Aber eben doch nicht immer. So darf man nicht einfach mal blinken, um dann doch geradeaus weiter­zu­fahren. Dadurch irritiert man andere Autofahrer und muss bei einem Unfall unter Umständen mithaften.

So hat das Landgericht Saarbrücken einen Autofahrer – trotz Vorfahrt – zu einer

20 %igen Mithaftung verurteilt, weil er nach kurzem Blinken weiter geradeaus gefahren ist.

„Einfach geradeaus“

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr der Autofahrer auf einer Vorfahrts­straße. Vor einer Einmündung blinkte er kurz nach rechts, setzte den Blinker dann wieder zurück und fuhr weiter geradeaus. Aus der Einmün­dungs­straße kommend fuhr der andere Autofahrer – im Vertrauen auf das Abbiegen – nach links in die Vorfahrts­straße ein. Die beiden Fahrzeuge kollidierten.

Gericht: Mithaftung

Grundsätzlich hafte der Wartepflichtige, so das Gericht. Es könne allerdings Ausnahmen geben. So sei es hier: Der vorfahrt­be­rechtigte Fahrer habe durch sein Blinken eine Gefahrenlage geschaffen. Deshalb hätte er besonders vorsichtig an die Einmündung heranfahren müssen. Notfalls hätte er „eine Verstän­digung mit dem wartepflichtigen Fahrer herbei­führen oder ganz anhalten müssen“, so das Gericht. Daher sei eine Mithaftung von 20 Prozent angemessen.

Landgericht Saarbrücken am 7. Juni 2013 (AZ: 13 S 34/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Verkehrsrecht

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