So hat das Landgericht Saarbrücken einen Autofahrer – trotz Vorfahrt – zu einer
20 %igen Mithaftung verurteilt, weil er nach kurzem Blinken weiter geradeaus gefahren ist.
„Einfach geradeaus“
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr der Autofahrer auf einer Vorfahrtsstraße. Vor einer Einmündung blinkte er kurz nach rechts, setzte den Blinker dann wieder zurück und fuhr weiter geradeaus. Aus der Einmündungsstraße kommend fuhr der andere Autofahrer – im Vertrauen auf das Abbiegen – nach links in die Vorfahrtsstraße ein. Die beiden Fahrzeuge kollidierten.
Gericht: Mithaftung
Grundsätzlich hafte der Wartepflichtige, so das Gericht. Es könne allerdings Ausnahmen geben. So sei es hier: Der vorfahrtberechtigte Fahrer habe durch sein Blinken eine Gefahrenlage geschaffen. Deshalb hätte er besonders vorsichtig an die Einmündung heranfahren müssen. Notfalls hätte er „eine Verständigung mit dem wartepflichtigen Fahrer herbeiführen oder ganz anhalten müssen“, so das Gericht. Daher sei eine Mithaftung von 20 Prozent angemessen.
Landgericht Saarbrücken am 7. Juni 2013 (AZ: 13 S 34/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 10.12.2013