Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Fußballübertragungen des Pay-TV-Senders auch privat angeschaut würden, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Das Urteil ist rechtskräftig.
Auch Ausgaben für Sportbekleidung und einen Personal Trainer erkannte das Gericht nicht als Werbungskosten an. Es handle sich dabei nicht um typische Kleidung, die etwa wegen ihrer Schutzfunktion nur im Beruf verwendet wird, sondern um «bürgerliche Kleidung». Auch beim Personal Trainer sei eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich.
Geklagt hatte laut Gericht ein Fußballspieler, der für die Jahre 2008 und 2009 einen entsprechenden Steuerbonus einstreichen wollte. Insgesamt hatte er für TV-Abo, Arbeitskleidung und privaten Personal-Trainer (nur für das Jahr 2008) Kosten von gut 800 Euro geltend gemacht.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 18. Juli 2014 (AZ: 1 K 1490/12)
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