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Für die betriebliche Alters­ver­sorgung ist es nie zu spät

(DAV). Sieht die Versor­gungs­ordnung eines Arbeit­gebers vor, dass nur die Mitarbeiter versor­gungs­be­rechtigt sind, die unter anderem zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit noch nicht älter als 55 Jahre sind, so ist diese Regelung ungültig. Das entschied das Bundes­ar­beits­gericht.

Arbeitgeber verweigert Altersrente

Seit 1999 arbeitete eine 1945 geborene Frau bei ihrem Arbeitgeber. Dieser hatte ihr Leistungen der betrieb­lichen Alters­ver­sorgung nach seiner Versor­gungs­ordnung zugesagt. Sie sieht nach Vollendung des 65. Lebens­jahres die Gewährung einer Altersrente vorsieht. Versor­gungs­be­rechtigt sind Mitarbeiter, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit bei dem Arbeitgeber verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Als die Frau eine zehnjährige Dienstzeit vorweisen konnte, war sie jedoch über 55 Jahre alt. Als ihr Arbeitgeber ihr keine Altersrente  gewähren wollte, klagte die Frau. 

Diskri­mi­nierung aufgrund des Alters

Landes­ar­beits­gericht und Bundes­ar­beits­gericht gaben der Frau Recht. Die Bestimmung, wonach der Arbeit­nehmer bei Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfe, sei unwirksam. Die Regelung führe nämlich zu einer unmittelbaren Benach­tei­ligung wegen des Alters. Sie schließe Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses das 45. Lebensjahr vollendet hätten, von den Leistungen der betrieb­lichen Alters­ver­sorgung nach der Versor­gungs­ordnung aus.

Eine solche Benach­teilung sei auch nicht durch das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz – besser bekannt als Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz – gedeckt. Danach könnten zwar grundsätzlich in Systemen der betrieb­lichen Alters­ver­sorgung Alters­grenzen festgesetzt werden. Die konkrete Alters­grenze müsse jedoch angemessen sein. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn Arbeit­nehmer, die noch mindestens 20 Jahre in dem Betrieb arbeiten könnten, von Leistungen der betrieb­lichen Alters­ver­sorgung ausgeschlossen würden.

Bundes­ar­beits­gericht am 18. März 2014 (AZ: 3 AZR 69/12).

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Renten­ver­si­che­rungsrecht

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