Arbeitgeber verweigert Altersrente
Seit 1999 arbeitete eine 1945 geborene Frau bei ihrem Arbeitgeber. Dieser hatte ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach seiner Versorgungsordnung zugesagt. Sie sieht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Gewährung einer Altersrente vorsieht. Versorgungsberechtigt sind Mitarbeiter, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit bei dem Arbeitgeber verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Als die Frau eine zehnjährige Dienstzeit vorweisen konnte, war sie jedoch über 55 Jahre alt. Als ihr Arbeitgeber ihr keine Altersrente gewähren wollte, klagte die Frau.
Diskriminierung aufgrund des Alters
Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht gaben der Frau Recht. Die Bestimmung, wonach der Arbeitnehmer bei Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfe, sei unwirksam. Die Regelung führe nämlich zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Sie schließe Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet hätten, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung aus.
Eine solche Benachteilung sei auch nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz – gedeckt. Danach könnten zwar grundsätzlich in Systemen der betrieblichen Altersversorgung Altersgrenzen festgesetzt werden. Die konkrete Altersgrenze müsse jedoch angemessen sein. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre in dem Betrieb arbeiten könnten, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen würden.
Bundesarbeitsgericht am 18. März 2014 (AZ: 3 AZR 69/12).
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.06.2014