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Früher Tod der Mutter – Vater hat über Verwaltung des Vermögens seines erbenden Kindes Rechen­schaft abzulegen

(DAV). Auch minder­jährige Kinder können erben. Die Eltern sind dann verpflichtet, das Erbe zu verwalten und zu bewahren. Stirbt ein Elternteil, übernimmt diese Pflicht in der Regel der andere Elternteil. Vielfach herrscht jedoch Unkenntnis über die Pflichten desjenigen, der das Erbe für das Kind verwaltet.

So hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden, dass der Verwalter des Nachlasses über das verwaltete Vermögen ein vollständiges Verzeichnis erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben versichern muss. Dem Kind steht darüber hinaus auch ein Anspruch auf eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammen­stellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögens­ver­waltung bis zur Volljäh­rigkeit zu.

Das frühe Erbe

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall erbte die heute 41-jährige Frau zusammen mit zwei weiteren Geschwistern nach dem Tod der Mutter. Diese hatte sich 1985 das Leben genommen. Ihr Mann hatte den Besitz am Nachlass übernommen und veräußerte in der Folgezeit – vor der Volljäh­rigkeit seiner Tochter – verschiedene Nachlass­ge­gen­stände. Als die Frau ihre Ansprüche einklagte, hielt er ihr unter anderem entgegen, der Nachlass der Verstorbenen sei überschuldet gewesen, so dass keine Zahlungs­an­sprüche mehr an sie bestehen könnten. In jedem Falle seien ihre Ansprüche aber verwirkt, da sie über 20 Jahre gewartet habe, bis sie diese geltend gemacht habe.

Vater muss Erbe bewahren

Das sah das Gericht anders. Der Vater habe die Verpflichtung, alle Gegenstände des erworbenen Vermögens sowie ihren geschätzten Wert anzugeben und so zu kennzeichnen, dass ihre Identität feststehe. Zudem müsse er eine Zusammen­stellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das verwaltete Vermögen vorlegen. Dies sei notwendig, um die Entwicklung des Nachlasses und den Verbleib des Vermögens nachvoll­ziehen zu können. Die Ansprüche seien auch weder verjährt noch deswegen verwirkt, weil die Tochter zu lange gewartet habe. Ansprüche könnten dann nicht verwirkt sein, wenn der Berechtigte von seinen Rechten keine Kenntnis und der andere Teil dies zu vertreten habe. Die Tochter habe erst in jüngerer Zeit durch Nachfrage beim Nachlass­gericht und Einschaltung ihres Anwalts vom Testament der Mutter und eventuellen Heraus­ga­be­an­sprüchen erfahren. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des in erster Instanz mit der Sache befassten Amtsge­richts Sinzig.

Oberlan­des­gericht Koblenz am 26. November 2013 (AZ. 11 UF 451/13)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

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