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Fremdsamen-Befruchtung: Keine Vaterschafts­an­fechtung

(red/dpa). Der Kinder­wunsch bleibt unerfüllt. Hilft eine künstliche Befruchtung? Ist dies nicht mit dem Samen des Ehemanns möglich, kann man auch auf einen Samenspender zurück­greifen. Wer ist dann aber eigentlich der Vater und im Zweifelsfall verpflichtet, Unterhalt zu zahlen?

Wer sich bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremds­a­men­über­tragung entscheidet, kann später die Vaterschaft nicht mehr anfechten. Damit wird die Verant­wortung gegenüber dem Kind aufgrund der gemeinsamen und einver­nehm­lichen Entscheidung betont. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt. 

Einver­nehmliche künstliche Befruchtung mit Fremdsamen?

Der Mann ist zeugungs­unfähig. Das gemeinsame Kind wurde durch künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Fremden gezeugt. Nach der Trennung sollte der Ehemann Unterhalt zahlen. Dies lehnte er mit der Behauptung ab, seine Frau habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Er sei daher nicht der Vater und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Dem stimmte das Famili­en­gericht (Amtsgericht) zu. Die Beschwerde der Mutter vor dem Oberlan­des­gericht hatte jedoch Erfolg.

Keine Vaterschafts­an­fechtung nach künstlicher Befruchtung mit Fremdsamen

Von Gesetz wegen sei der Mann Vater geworden. Vater werde immer derjenige, der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Mann auch der biologische Vater sei. Grundsätzlich bestehe zwar die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten, aber nicht im vorlie­genden Fall. Da das Kind mit der Einwil­ligung des Mannes und der Mutter künstlich durch eine Samenspende gezeugt wurde, sei die Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen.

Dies habe der Gesetzgeber auch so gewollt, und zwar in den Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremds­a­men­über­tragung entschieden. Es solle dadurch die besondere Verant­wortung für das auf diese Weise gezeugte Kind betont werden. Deshalb dürfe nicht im Nachhinein die elterliche Verant­wortung für die zuvor einver­nehmlich getroffene Wahl der Fremdzeugung aufgehoben werden. Nach Auffassung des Gerichts sei dies nur dann möglich, wenn es sich nicht um eine künstliche Befruchtung handele, sondern der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen worden sei.

Ehemann war einver­standen

Das Gericht hatte in der Beweis­aufnahme festge­stellt, dass der Mann sehr wohl einer Fremdbe­fruchtung zugestimmt hatte. Dies hatte auch der biologische Vater des Kindes bestätigt, der als Zeuge vernommen worden war. Nachdem eine künstliche Befruchtung fehlge­schlagen war, hatten der Mann und seine Frau über eine Samenspende gesprochen. Dabei war er mit einer Fremdbe­fruchtung einver­standen. Der Sinnes­wandel kam erst später: Erst als die Frau schwanger war, wurde ihm klar, was es für ihn bedeuten würde, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstamme.

Dies sei jedoch rechtlich bedeutungslos. Ohne Belang sei auch das gewählte Verfahren der Fremds­a­men­über­tragung. Der Samen sei nicht von der Samenbank gekommen, da dies für die Eltern nicht bezahlbar gewesen sei. Die Mutter hatte den Samenspender über ein Samenspen­de­portal im Internet gefunden. Eine Vergütung verlangte der Samenspender dafür nicht.

Oberlan­des­gericht Oldenburg am 30. Juni 2014 (AZ: 11 UF 179/13)

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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