Wer sich bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheidet, kann später die Vaterschaft nicht mehr anfechten. Damit wird die Verantwortung gegenüber dem Kind aufgrund der gemeinsamen und einvernehmlichen Entscheidung betont. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Einvernehmliche künstliche Befruchtung mit Fremdsamen?
Der Mann ist zeugungsunfähig. Das gemeinsame Kind wurde durch künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Fremden gezeugt. Nach der Trennung sollte der Ehemann Unterhalt zahlen. Dies lehnte er mit der Behauptung ab, seine Frau habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Er sei daher nicht der Vater und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Dem stimmte das Familiengericht (Amtsgericht) zu. Die Beschwerde der Mutter vor dem Oberlandesgericht hatte jedoch Erfolg.
Keine Vaterschaftsanfechtung nach künstlicher Befruchtung mit Fremdsamen
Von Gesetz wegen sei der Mann Vater geworden. Vater werde immer derjenige, der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Mann auch der biologische Vater sei. Grundsätzlich bestehe zwar die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten, aber nicht im vorliegenden Fall. Da das Kind mit der Einwilligung des Mannes und der Mutter künstlich durch eine Samenspende gezeugt wurde, sei die Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen.
Dies habe der Gesetzgeber auch so gewollt, und zwar in den Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entschieden. Es solle dadurch die besondere Verantwortung für das auf diese Weise gezeugte Kind betont werden. Deshalb dürfe nicht im Nachhinein die elterliche Verantwortung für die zuvor einvernehmlich getroffene Wahl der Fremdzeugung aufgehoben werden. Nach Auffassung des Gerichts sei dies nur dann möglich, wenn es sich nicht um eine künstliche Befruchtung handele, sondern der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen worden sei.
Ehemann war einverstanden
Das Gericht hatte in der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Mann sehr wohl einer Fremdbefruchtung zugestimmt hatte. Dies hatte auch der biologische Vater des Kindes bestätigt, der als Zeuge vernommen worden war. Nachdem eine künstliche Befruchtung fehlgeschlagen war, hatten der Mann und seine Frau über eine Samenspende gesprochen. Dabei war er mit einer Fremdbefruchtung einverstanden. Der Sinneswandel kam erst später: Erst als die Frau schwanger war, wurde ihm klar, was es für ihn bedeuten würde, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstamme.
Dies sei jedoch rechtlich bedeutungslos. Ohne Belang sei auch das gewählte Verfahren der Fremdsamenübertragung. Der Samen sei nicht von der Samenbank gekommen, da dies für die Eltern nicht bezahlbar gewesen sei. Die Mutter hatte den Samenspender über ein Samenspendeportal im Internet gefunden. Eine Vergütung verlangte der Samenspender dafür nicht.
Oberlandesgericht Oldenburg am 30. Juni 2014 (AZ: 11 UF 179/13)
- Datum