Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über den Fall einer 1982 geborenen Frau, die sich entschieden hatte, als Mann zu leben. Sie änderte 2010 ihr Geschlecht: Sie ließ ihre weiblichen Vornamen in männliche ändern und ist seit 2011 aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses eines Amtsgerichts als „dem männlichen Geschlecht zugehörig“ anzusehen.
Standesamt trägt gebärende Person als Mutter ein
Der Mann setzte dann seine Hormonbehandlung ab, wodurch er wieder fruchtbar wurde, und gebar einen Sohn. Er gab an, dass das Kind durch eine Samenspende entstanden sei. Mit dem Spender vereinbarte er, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes würde. Nach der Geburt forderte er seine Eintragung im Geburtenregister als Vater mit den neuen männlichen Vornamen. Gegen die Eintragung im Geburtenregister als ‚Mutter’ wehrte er sich vor Gericht – ohne Erfolg.
Biologisch und rechtlich Mutter
Der Mann sei als Mutter und nicht als Vater des Kindes zu bezeichnen. Im Verhältnis zu seinen Kindern sei er weiterhin als Frau anzusehen, da er den Jungen als Mutter geboren habe. Die Richter beriefen sich dabei auf das Transsexuellengesetz (TSG), das zum Eltern-Kind-Verhältnis festlegt:
„Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt...“
Diese Regelung des TSG gelte auch für leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren werden. Der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter werde im Verhältnis zum leiblichen Kind von einer Geschlechtsänderung nicht berührt, so die Richter. Es gebe auch keinen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung leiblicher Kinder des Betroffenen je nach dem Zeitpunkt ihrer Geburt rechtfertigen könnte (AZ: 1 W 48/14).
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