Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Frau-zu-Mann-Transse­xueller bringt Kind zur Welt: Mutter oder Vater?

(red/dpa) Entschließt sich eine transse­xuelle Frau, als Mann zu leben, so kann sie unter anderem ihr personen­stands­recht­liches Geschlecht ändern lassen. Bringt sie danach als ‚er’ ein Kind zur Welt, stellt sich die Frage: Ist sie Mutter oder Vater?

Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über den Fall einer 1982 geborenen Frau, die sich entschieden hatte, als Mann zu leben. Sie änderte 2010 ihr Geschlecht: Sie ließ ihre weiblichen Vornamen in männliche ändern und ist seit 2011 aufgrund des rechts­kräftigen Beschlusses eines Amtsge­richts als „dem männlichen Geschlecht zugehörig“ anzusehen.

Standesamt trägt gebärende Person als Mutter ein

Der Mann setzte dann seine Hormon­be­handlung ab, wodurch er wieder fruchtbar wurde, und gebar einen Sohn. Er gab an, dass das Kind durch eine Samenspende entstanden sei. Mit dem Spender vereinbarte er, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes würde. Nach der Geburt forderte er seine Eintragung im Geburten­re­gister als Vater mit den neuen männlichen Vornamen. Gegen die Eintragung im Geburten­re­gister als ‚Mutter’ wehrte er sich vor Gericht – ohne Erfolg.

Biologisch und rechtlich Mutter

Der Mann sei als Mutter und nicht als Vater des Kindes zu bezeichnen. Im Verhältnis zu seinen Kindern sei er weiterhin als Frau anzusehen, da er den Jungen als Mutter geboren habe. Die Richter beriefen sich dabei auf das Transse­xu­el­len­gesetz (TSG), das zum Eltern-Kind-Verhältnis festlegt:

„Die Entscheidung, dass der Antrag­steller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechts­ver­hältnis zwischen dem Antrag­steller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antrag­steller und seinen Kindern unberührt...“

Diese Regelung des TSG gelte auch für leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehö­rigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren werden. Der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter werde im Verhältnis zum leiblichen Kind von einer Geschlechts­än­derung nicht berührt, so die Richter. Es gebe auch keinen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung leiblicher Kinder des Betroffenen je nach dem Zeitpunkt ihrer Geburt rechtfertigen könnte (AZ: 1 W 48/14).

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

Zurück