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Franchise­nehmer können renten­ver­si­che­rungs­pflichtig sein

(red/dpa). Auch Selbst­ständige unterliegen ausnahmsweise der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie keine eigenen versiche­rungs­pflichtigen Mitarbeiter beschäftigen und auf Dauer im Wesent­lichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

So hat das Sozial­gericht in Düsseldorf bei einem Franchise­nehmer festge­stellt, dass er renten­ver­si­che­rungs­pflichtig ist. Er arbeitete nur für einen Auftraggeber und war deshalb von seinem Franchisegeber abhängig. Damit besteht auch für ihn als Selbst­ständigen Renten­ver­si­che­rungs­pflicht, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Selbst­ständiger Franchise­nehmer und Renten­ver­si­cherung

Der 49-jährige Mann war Franchise­nehmer eines IT-Dienst­leisters. Dieser leitet unter einer bundes­ein­heit­lichen Rufnummer Kunden­an­fragen an seine lokalen Franchise­nehmer weiter. Die Renten­ver­si­cherung stellte für die Zeit ab Mai 2009 fest, dass der Franchise­nehmer versiche­rungs­pflichtig ist und verlangte die Zahlung von Versiche­rungs­bei­trägen. Der Mann argumen­tierte, dass er als selbst­ständiger ‚Einmann­betrieb’ nicht für den Franchisegeber tätig geworden sei. Vielmehr sei er für die vom Franchisegeber vermit­telten Kunden tätig. Daher unterliege er nicht der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht.

Selbst­ständiger ausnahmsweise renten­ver­si­che­rungs­pflichtig

Das Sozial­gericht in Düsseldorf wies seine Klage gegen die Feststellung seiner Versiche­rungs­pflicht in der gesetz­lichen Renten­ver­si­cherung ab. Seine Entscheidung begründete das Gericht mit dem Schutz des Betroffenen. Wer als Einmann­betrieb wirtschaftlich von einem bestimmten Auftraggeber abhängig sei, sei in seinem eigenen Interesse verpflichtet, in die Renten­ver­si­cherung einzuzahlen.  Der Franchise­nehmer sei vollständig von seinem Franchisegeber abhängig gewesen. Er habe für den Franchisegeber IT-Dienst­leis­tungen vermarktet und seine Tätigkeit außerhalb des Franchise­vertrags nicht ausüben können. Auftraggeber im Sinne des Gesetzes – worauf es allein ankomme – sei der Franchisegeber und nicht die Kunden. Deshalb unterliege der Mann trotz Selbst­stän­digkeit der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht.

Sozial­gericht Düsseldorf am 11. September 2014 (AZ: S 27 R 1367/12)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Renten­ver­si­che­rungsrecht Sozialrecht

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