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Tipps&Urteile

Fotogra­fieren im Museum oft nur für Privat­ge­brauch erlaubt

(dpa/tmn). „Guckt mal, ich war heute im Museum“ - solche Posts in sozialen Netzwerken sind rechtlich proble­matisch. Denn Fotos von Skulpturen oder Gemälden darf man zwar meistens machen, aber nicht einfach so veröffent­lichen.

Im Museum private Erinne­rungsfotos zu machen, ist in aller Regel kein Problem. Rechtlichen Ärger kann es aber geben, wenn man die Bilder nach dem Besuch ins Internet hochlädt, zum Beispiel bei sozialen Netzwerken. Darauf weist der Berliner Rechts­anwalt Till Jaeger hin. Das gilt vor allem für neuere Kunstwerke - denn sie können noch urheber­rechtlich geschützt sein. „Die Mona Lisa ist es nicht, ein Andy Warhol aber schon“, erklärt der Anwalt. „Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers.“

Inhaber des Urheber­rechts ist nicht das Museum, es sind der Künstler oder seine Erben. Die können dann zum Beispiel eine teure Abmahnung schicken und verlangen, dass der Fotograf sein Bild wieder aus dem Netz entfernt. Und damit nicht genug: „Theoretisch kann auch die Architektur des Museums urheber­rechtlich geschützt sein“, ergänzt Jaeger. Das sei vor allem bei außerge­wöhnlich gestalteten Bauwerken häufig der Fall.

Selbst wenn Museums­be­sucher etwas fotogra­fieren, das urheber­rechtlich nicht geschützt ist, kann es Ärger geben. Denn das Museum besitzt das sogenannte Hausrecht, hinzu kommen eventuelle Eigentums­rechte am Kunstwerk. „Ob das Museum damit auch die Verwertung der Fotos verbieten kann, ist umstritten“, erklärt Jaeger. Er geht mit Blick auf jüngste höchst­rich­terliche Urteile aber davon aus, dass Fotografen eine gesetzliche Ausein­an­der­setzung darüber verlieren würden.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher vor dem Fotogra­fieren im Museum nachfragen oder einen Blick in die Besucher­ordnung werfen. „Große Museen haben für Fotos eine Regelung“, sagt Jaeger. Private Fotos seien danach eher erlaubt als eine Verwertung. Fast immer verboten ist das Knipsen mit Blitzlicht.

Findet sich in der Besucher­ordnung keine Angabe zu Fotos, ist das noch kein Freifahrt­schein. „Private Fotos für den eigenen Gebrauch darf man ohne ausdrückliche Erlaubnis machen“, sagt der Anwalt. „Die Veröffent­lichung muss aber ausdrücklich erlaubt werden.“ Das gilt übrigens auch, wenn man die Bilder zum Beispiel bei Facebook nur den eigenen Freunden zugänglich macht.

Rechts­gebiete
Internetrecht

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