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Flugver­spätung bis in die Nacht ist besonders große Unannehm­lichkeit

(dpa/tmn). Verspätet sich der Abflug um mehrere Stunden bis in die Nacht, liegt eine besondere Unannehm­lichkeit für die Reisenden vor. Eine Information des Veranstalters vor der Abfahrt des Transfers reicht dann nicht aus, entschied das Amtsgericht Hannover.

Passagieren steht bei einer Abflug­ver­spätung bis in die Nacht eine Ausgleichs­zahlung nach EU-Fluggast­rech­te­ver­ordnung zu. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesell­schaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.

In dem verhan­delten Fall hatten die Kläger einen Flug von Las Palmas nach Berlin gebucht. Dieser sollte um 16.05 Uhr starten. Tatsächlich hob das Flugzeug erst um 0.10 Uhr des Folgetages ab. Die Reiseleitung des Veranstalters hatte die Kläger über die Verzögerung wenige Stunden vor dem geplanten Transfer zum Flughafen informiert.

Das Gericht sprach den Klägern eine Ausgleichs­zahlung in Höhe von 400 Euro pro Person zu. Die Information über die Verspätung lasse den Anspruch nicht entfallen. Die Kläger hätten bereits ihre Koffer gepackt gehabt und konnten sich nur noch im Hotel aufhalten. Der EU-Fluggast­rech­te­ver­ordnung liege die Überlegung zugrunde, dass massive Verspä­tungen eine große Unannehm­lichkeit für Fluggäste darstellen. Das sei insbesondere bei diesem Flug der Fall, bei dem die komplette Nachtruhe des Reisenden entfiel.

Amtsgericht Hannover am 3. Juli 2013 (AZ: 564 C 267/13)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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