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Fehler­ver­meidung geht vor verhal­tens­be­dingter Kündigung

Arbeitgeber können Mitarbeiter entlassen, wenn sie gegen die Qualitäts­kri­terien verstoßen und regelmäßig Fehler machen. Solche verhal­tens­be­dingten Kündigungen sind jedoch nur dann möglich, wenn dem Arbeit­nehmer vermeidbare Fehler nachge­wiesen werden können.

So hat das Arbeits­gericht in Berlin eine verhal­tens­be­dingte Kündigung für unwirksam erklärt. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Arbeitgeber nicht genug getan, um solche Fehler zu vermeiden. Arbeitgeber müssen zunächst zumutbare technische und/oder organi­sa­to­rische Vorkeh­rungen zur Vermeidung von Fehlern treffen, bevor sie kündigen.

Vermeidbare Fehler am Arbeitsplatz

Die 52j-jährige Frau arbeitete seit 1999 als Produktions- und Fertigungs­helferin bei einem Hersteller medizi­nischer Hilfsmittel und Instrumente. In einem Reinraum werden sterile Instrumente hergestellt und verpackt.

Der Arbeitgeber warf der Frau vor, unsauber gearbeitet zu haben. Deswegen erhielt sie eine Abmahnung. In der späteren Kündigung warf er ihr dann vor, Behälter zum Versenden der Produkte benutzt zu haben, die nicht für den Reinraum geeignet waren.

Die Frau wies darauf hin, dass sie dies nicht absichtlich getan habe. Das Problem sei, dass die Behälter für den Reinraum genauso aussähen wie die normalen Produkte. Sie seien alle weiß und unterschieden sich nur durch einen kleinen Aufdruck.

Kündigungs­schutzklage erfolgreich

Die Frau bekam Recht. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitgeber nicht alle technischen und/oder organi­sa­to­rischen Maßnahmen ergriffen, um solche Fehler zu vermeiden. Im konkreten Fall hätte er die Unterscheid­barkeit der verschiedenen Behälterarten zur Verwendung beziehungsweise Nichtver­wendung in dem sterilen Raum von Medizin­pro­dukten verbessern müssen.

Fazit

Für das Gericht war also klar: Es muss nicht heißen „Wer war Schuld?“, sondern „Was war Schuld?“.

Arbeits­gericht Berlin am 6. Juni 2014 (AZ: 28 Ca 5695/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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