So hat das Arbeitsgericht in Berlin eine verhaltensbedingte Kündigung für unwirksam erklärt. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Arbeitgeber nicht genug getan, um solche Fehler zu vermeiden. Arbeitgeber müssen zunächst zumutbare technische und/oder organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlern treffen, bevor sie kündigen.
Vermeidbare Fehler am Arbeitsplatz
Die 52j-jährige Frau arbeitete seit 1999 als Produktions- und Fertigungshelferin bei einem Hersteller medizinischer Hilfsmittel und Instrumente. In einem Reinraum werden sterile Instrumente hergestellt und verpackt.
Der Arbeitgeber warf der Frau vor, unsauber gearbeitet zu haben. Deswegen erhielt sie eine Abmahnung. In der späteren Kündigung warf er ihr dann vor, Behälter zum Versenden der Produkte benutzt zu haben, die nicht für den Reinraum geeignet waren.
Die Frau wies darauf hin, dass sie dies nicht absichtlich getan habe. Das Problem sei, dass die Behälter für den Reinraum genauso aussähen wie die normalen Produkte. Sie seien alle weiß und unterschieden sich nur durch einen kleinen Aufdruck.
Kündigungsschutzklage erfolgreich
Die Frau bekam Recht. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitgeber nicht alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um solche Fehler zu vermeiden. Im konkreten Fall hätte er die Unterscheidbarkeit der verschiedenen Behälterarten zur Verwendung beziehungsweise Nichtverwendung in dem sterilen Raum von Medizinprodukten verbessern müssen.
Fazit
Für das Gericht war also klar: Es muss nicht heißen „Wer war Schuld?“, sondern „Was war Schuld?“.
Arbeitsgericht Berlin am 6. Juni 2014 (AZ: 28 Ca 5695/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 10.06.2015