Wer einen Zugewinnausgleich geltend machen will, darf sich nicht auf eine handschriftliche Vereinbarung berufen. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
1,5 Millionen Euro Zugewinnausgleich
Um seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu untermauern, legte der Mann eine handschriftliche Erklärung vor. Diese hatte die Frau vor Einreichung des Scheidungsantrags abgegeben. Darin verpflichtet sie sich, dem Mann etwa 1,5 Millionen Euro zu zahlen. Der Mann wandte sich an das Amtsgericht. Das verfügte, die Frau sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie unter Umständen auch später diesen Betrag zahlen könne (der sogenannte Arrest).
Formvorschriften missachtet
Dagegen wehrte sie sich erfolgreich vor dem Oberlandesgericht. Die Vereinbarung sei in jedem Fall formunwirksam. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich bedürften der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung durch ein Gericht.
Oberlandesgericht Hamm am 19. August 2013 (AZ: 8 UF 145/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.12.2013