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Famili­en­anwälte: Vorsicht bei handschrift­lichen Verein­ba­rungen über den Zugewinn!

(DAV). Die Ehepartner haben sich getrennt und wollen nun den Zugewinn regeln. Dies ist notwendig, wenn kein anderer Güterstand in der Ehe vereinbart wurde. In diesem Fall gilt die Zugewinn­ge­mein­schaft. Doch welche Verein­ba­rungen entsprechen den Formvor­schriften und sind dann gültig?

Wer einen Zugewinn­aus­gleich geltend machen will, darf sich nicht auf eine handschriftliche Verein­barung berufen. Eine solche Verein­barung ist unwirksam. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

1,5 Millionen Euro Zugewinn­aus­gleich

Um seinen Anspruch auf Zugewinn­aus­gleich zu untermauern, legte der Mann eine handschriftliche Erklärung vor. Diese hatte die Frau vor Einreichung des Scheidungs­antrags abgegeben. Darin verpflichtet sie sich, dem Mann etwa 1,5 Millionen Euro zu zahlen. Der Mann wandte sich an das Amtsgericht. Das verfügte, die Frau sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie unter Umständen auch später diesen Betrag zahlen könne (der sogenannte Arrest).

Formvor­schriften missachtet

Dagegen wehrte sie sich erfolgreich vor dem Oberlan­des­gericht. Die Verein­barung sei in jedem Fall formun­wirksam. Verein­ba­rungen über den Zugewinn­aus­gleich bedürften der notariellen Beurkundung oder der Protokol­lierung durch ein Gericht. 

Oberlan­des­gericht Hamm am 19. August 2013 (AZ: 8 UF 145/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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