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Falsch­parken kann Kündigung des Mietver­trages rechtfertigen

(dpa/tmn). Falsch­parken kann nicht nur teuer sein. Nutzen Mieter trotz anders­lau­tender Verein­barung eine Einfahrt als Abstellplatz, kann das unter Umständen sogar den Mietvertrag kosten.

Eine Grundstücks­einfahrt sollten Mieter nicht als Parkplatz nutzen. Denn das kann nicht nur eine Abmahnung zur Folge haben, sondern unter Umständen sogar eine Kündigung. Das geht aus einer Entscheidung des Landge­richts München I hervor, wie die «Neue juristische Wochen­schrift» (Heft 30/2015) berichtet. Dabei kann es schon reichen, dass das Auto insgesamt nur zweimal in der Einfahrt abgestellt worden war.

In dem verhan­delten Fall hatten Mieter die Grundstücks­einfahrt ihrer Vermieterin als Abstellplatz für ihr Fahrzeug genutzt. Allerdings war im Mietvertrag vereinbart worden, dass das nicht zulässig ist. Daher gab es nach dem erstem Mal eine Abmahnung und nach dem zweiten Mal eine ordentliche Kündigung. Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung, denn sie hätten ihr Fahrzeug nur be- beziehungsweise entladen.

Das Gericht konnte das nicht überzeugen. Denn die Vermieterin konnte nachweisen, dass der Wagen 30 beziehungsweise 45 Minuten in der Einfahrt abgestellt war. Außerdem zeigten die im Prozess in Augenschein genommenen Satelli­ten­bilder, dass die Beklagten ihr Fahrzeug ohne Weiteres ein paar Meter vor der Grundstücks­zufahrt hätten abstellen können, um es dort in aller Ruhe zu be- und entladen.

Landgericht München I am 22. Oktober 2014 (AZ: 14 S 3661/14)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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