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„Falsches“ Auslegen des Behinder­ten­aus­weises keine Straftat

(DAV). Behinderten Menschen wird das Parken erleichtert. Wer einen Behinder­ten­ausweis hat, darf auf Behinder­ten­park­plätzen parken. Was passiert aber, wenn man den Behinder­ten­ausweis eines anderen auslegt, der gar nicht dabei ist?

Hier hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Stuttgart noch einmal für Klarheit gesorgt: Wer in seinem Auto den Behinder­ten­ausweis eines anderen auslegt und auf einem Behinder­ten­parkplatz parkt, begeht keine Straftat. Es liegt kein Missbrauch von Ausweis­pa­pieren vor, allerdings eine Ordnungs­wid­rigkeit, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet. 

Der Einkauf auf dem Behinder­ten­parkplatz

Die Mutter parkte beim Einkaufen in Stuttgart ihr Auto auf einem Behinder­ten­parkplatz. Sie legt den Behinder­ten­ausweis ihres Sohnes – mit dem Foto nach unten – aus. Der Sohn war bei dieser Autofahrt jedoch nicht dabei. Das Amtsgericht sah hierin ein strafbares Verhalten und verurteilte die Frau wegen „Missbrauchs von Ausweis­pa­pieren“. Dagegen wehrte sie sich mit Erfolg.

Behinder­ten­ausweis kann auch der Fahrer nutzen

Nach Ansicht des OLG ist ein Behinder­ten­ausweis zwar ein Ausweis, es fehle im vorlie­genden Fall aber an der nötigen Identi­täts­täu­schung. Bei einem solchen Ausweis gehe es beim Parken nicht darum, zu behaupten, man sei die im Ausweis genannte Person. Schließlich dürfe die Mutter den Ausweis auch dann nutzen, wenn sie ihren Sohn fahre. Der müsse nicht selbst fahren, aber dabei sein. Daraus folge, dass nicht zwingend der Fahrer der Ausweis­inhaber sein müsse, um den Ausweis zu nutzen. Da die Frau den Ausweis aber in Abwesenheit ihres Sohnes benutzt habe, handele es sich um eine Ordnungs­wid­rigkeit.

Oberlan­des­gericht Stuttgart am 27. August 2013 (AZ: 2 Ss 349/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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