Hier hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart noch einmal für Klarheit gesorgt: Wer in seinem Auto den Behindertenausweis eines anderen auslegt und auf einem Behindertenparkplatz parkt, begeht keine Straftat. Es liegt kein Missbrauch von Ausweispapieren vor, allerdings eine Ordnungswidrigkeit, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Der Einkauf auf dem Behindertenparkplatz
Die Mutter parkte beim Einkaufen in Stuttgart ihr Auto auf einem Behindertenparkplatz. Sie legt den Behindertenausweis ihres Sohnes – mit dem Foto nach unten – aus. Der Sohn war bei dieser Autofahrt jedoch nicht dabei. Das Amtsgericht sah hierin ein strafbares Verhalten und verurteilte die Frau wegen „Missbrauchs von Ausweispapieren“. Dagegen wehrte sie sich mit Erfolg.
Behindertenausweis kann auch der Fahrer nutzen
Nach Ansicht des OLG ist ein Behindertenausweis zwar ein Ausweis, es fehle im vorliegenden Fall aber an der nötigen Identitätstäuschung. Bei einem solchen Ausweis gehe es beim Parken nicht darum, zu behaupten, man sei die im Ausweis genannte Person. Schließlich dürfe die Mutter den Ausweis auch dann nutzen, wenn sie ihren Sohn fahre. Der müsse nicht selbst fahren, aber dabei sein. Daraus folge, dass nicht zwingend der Fahrer der Ausweisinhaber sein müsse, um den Ausweis zu nutzen. Da die Frau den Ausweis aber in Abwesenheit ihres Sohnes benutzt habe, handele es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Oberlandesgericht Stuttgart am 27. August 2013 (AZ: 2 Ss 349/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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