In einem solchen Fall ist der Unterhaltspflichtige nicht unbedingt an eine notarielle Vereinbarung gebunden, die eine monatliche Unterhaltszahlung in bestimmter Höhe an den Ex-Partner festgelegt hat. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Notarielle Vereinbarung über Unterhaltszahlung
Seit seiner Scheidung 2005 zahlte der inzwischen fast 78-jährige Mann 1.000 Euro monatlichen Unterhalt an seine frühere Frau. Das hatte das Ehepaar im Scheidungsjahr ebenso wie die Übertragung vormals gemeinsamen Grundbesitzes nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann notariell vereinbart. Der Mann beantragte jetzt den Wegfall dieser Verpflichtung, da sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert hätten.
Unterhaltsleistungen nach Regelaltersgrenze je nach Einzelfall
In zweiter Instanz hatte er Erfolg. Die Geschäftsgrundlage der notariellen Vereinbarung sei zwischenzeitlich entfallen, da sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten, so die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz. Eine Änderung seien die geringeren Einnahmen des Ehemannes aus seiner selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur.
In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im Einzelfall entschieden werden. Zu berücksichtigende Umstände könnten das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung oder die wirtschaftlichen Verhältnisse sein. Lege man dies zugrunde, entfalle die Unterhaltspflicht des Mannes. Zwar sei das Ehepaar offensichtlich davon ausgegangen, dass der Ehemann noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus erwerbstätig sein werde. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit.
Einkommen unterhalb des Selbstbehalts
Außerdem verfüge der Mann lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 Euro monatlich. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, die mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich würden, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen. Unterhaltspflichtige haben Anrecht auf einen monatlichen Selbstbehalt. Das Einkommen des Mannes liege weit unterhalb dieses Selbstbehalts. Er sei daher nicht mehr zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Oberlandesgericht Koblenz am 18. Juni 2014 (AZ: 9 UF 34/14)
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