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Faktor Alter: wenig Geld – keine Unterhalts­zah­lungen

(red/dpa). Notariell festgelegte Unterhalts­zah­lungen müssen nicht ewig gelten. Ändern sich die Verhältnisse, ändern sich unter Umständen auch die Unterhalts­ver­pflich­tungen. Zunehmendes Alter und damit verbundene Einkom­mens­einbußen können ein Grund hierfür sein.

In einem solchen Fall ist der Unterhalts­pflichtige nicht unbedingt an eine notarielle Verein­barung gebunden, die eine monatliche Unterhalts­zahlung in bestimmter Höhe an den Ex-Partner festgelegt hat. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Notarielle Verein­barung über Unterhalts­zahlung

Seit seiner Scheidung 2005 zahlte der inzwischen fast 78-jährige Mann 1.000 Euro monatlichen Unterhalt an seine frühere Frau. Das hatte das Ehepaar im Scheidungsjahr ebenso wie die Übertragung vormals gemeinsamen Grundbe­sitzes nebst Verbind­lich­keiten auf den Ehemann notariell vereinbart. Der Mann beantragte jetzt den Wegfall dieser Verpflichtung, da sich seine wirtschaft­lichen Verhältnisse verschlechtert hätten.

Unterhalts­leis­tungen nach Regelal­ters­grenze je nach Einzelfall

In zweiter Instanz hatte er Erfolg. Die Geschäfts­grundlage der notariellen Verein­barung sei zwischen­zeitlich entfallen, da sich die tatsäch­lichen Verhältnisse geändert hätten, so die Richter des Oberlan­des­ge­richts Koblenz. Eine Änderung seien die geringeren Einnahmen des Ehemannes aus seiner selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur.

In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbs­tä­tigkeit nach Erreichen der Regelal­ters­grenze für Unterhalts­leis­tungen heranzu­ziehen sei, müsse im Einzelfall entschieden werden. Zu berück­sich­tigende Umstände könnten das Alter und die mit der fortge­setzten Erwerbs­tä­tigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung oder die wirtschaft­lichen Verhältnisse sein. Lege man dies zugrunde, entfalle die Unterhalts­pflicht des Mannes. Zwar sei das Ehepaar offensichtlich davon ausgegangen, dass der Ehemann noch über das Erreichen der gesetz­lichen Alters­grenze hinaus erwerbstätig sein werde. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit.

Einkommen unterhalb des Selbst­behalts

Außerdem verfüge der Mann lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 Euro monatlich. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbst­ständigen Tätigkeit, die mit fortschrei­tendem Alter immer weniger wahrscheinlich würden, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebens­bedarf sicher­stellen. Unterhalts­pflichtige haben Anrecht auf einen monatlichen Selbst­behalt. Das Einkommen des Mannes liege weit unterhalb dieses Selbst­behalts. Er sei daher nicht mehr zur Unterhalts­zahlung verpflichtet.

Oberlan­des­gericht Koblenz am 18. Juni 2014 (AZ: 9 UF 34/14)

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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